Online-Nachricht - Freitag, 22.05.2020

Erbschaftsteuer | Zustellung finanzgerichtlicher Urteile und Abziehbarkeit vergeblicher Rechtsverfolgungskosten als Nachlassverbindlichkeiten (BFH)

Kann der beglaubigten Abschrift eines Urteils nicht entnommen werden, ob die erkennenden Richter die Urschrift des Urteils unterschrieben haben, ist die Urteilszustellung unwirksam. Kosten eines Zivilprozesses, in dem ein Erbe vermeintliche zum Nachlass gehörende Ansprüche des Erblassers eingeklagt hat, sind als Nachlassregelungskosten gem. § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG abzugsfähig. § 10 Abs. 6 Satz 1 ErbStG steht dem Abzug nicht entgegen (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Gem. § 104 Abs. 2 FGO kann die Bekanntgabe eines Urteils an die Beteiligten statt durch Verkündung durch Zustellung erfolgen. Für die Zustellung von Urteilen im finanzgerichtlichen Verfahren gilt § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 317 ZPO.

Gem. § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG sind, soweit sich nicht aus den Absätzen 6 bis 9 etwas anderes ergibt, als Nachlassverbindlichkeiten u. a. die Kosten abzugsfähig, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen. Kosten für die Verwaltung des Nachlasses sind nicht abzugsfähig (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 3 ErbStG).

Sachverhalt: Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) und sein Bruder sind die Söhne der Erblasserin und zu gleichen Teilen als Erben eingesetzt. Der Bruder des Klägers verwaltete das Vermögen der Erblasserin, die ihm Vollmachten für ihre Bankkonten erteilt hatte.

Der Kläger erhob gegen seinen Bruder Stufenklage auf Auskunft über die Verwendung der Mittel auf dem für die Erblasserin geführten Konto, eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben sowie Zahlung an die aus ihm und dem Bruder bestehende Erbengemeinschaft. Dem Antrag auf Auskunft wurde stattgegeben. Auf die Berufung des Bruders wurde die Entscheidung aufgehoben und die Klage abgewiesen. Aufgrund des Rechtsstreits sind dem Kläger Gerichts- und Rechtsanwaltskosten entstanden.

Im Einspruchsverfahren gegen die vom FA festgesetzte Erbschaftsteuer für den Erwerb des Klägers von Todes wegen, beantragte der Kläger die Berücksichtigung der Kosten des Rechtsstreits mit seinem Bruder als Nachlassverbindlichkeiten gem. § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG in der für 2012 geltenden Fassung. Das FA lehnte dies in seiner Einspruchsentscheidung ab.

Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg ().

Mit der Revision macht das FA geltend, § 10 Abs. 6 Satz 1 ErbStG stehe einer Berücksichtigung vergeblicher Rechtsverfolgungskosten als Nachlassverbindlichkeiten entgegen. In der mündlichen Verhandlung vor dem BFH hat das FA eine Kopie der ihm zugestellten beglaubigten Abschrift des finanzgerichtlichen Urteils überreicht und gerügt, die letzte Seite der Abschrift enthalte die Namen lediglich zweier Richter. Die Zustellung sei daher unwirksam.

Der BFH hat das FG-Urteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen:

  • Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH (vgl. z. B. ; ) muss eine Urteilsausfertigung die Urschrift wortgetreu und richtig wiedergeben. Hierzu gehört, dass sie erkennen lässt, ob das Urteil überhaupt von Richtern unterzeichnet worden ist und wenn ja, welche Richter es unterschrieben haben. Die Unterzeichnung des Urteils wird durch die maschinenschriftliche Wiedergabe der Namen der Richter unter dem Urteil kenntlich gemacht.

  • Kann einer Ausfertigung nicht entnommen werden, ob die erkennenden Richter das Urteil unterschrieben haben, führt dies zur Unwirksamkeit der Zustellung.

  • In der dem erkennenden Senat vom FA vorgelegten Urteilsabschrift fehlt der Name des dritten Berufsrichters. Dies führt zur Unwirksamkeit der Zustellung und hindert das Wirksamwerden der Entscheidung.

  • Ohne Bindungswirkung wird für den zweiten Rechtsgang darauf hingewiesen, dass Kosten eines Zivilprozesses, in dem ein Erbe (vermeintliche) zum Nachlass gehörende Ansprüche des Erblassers geltend gemacht hat, als Nachlassverbindlichkeiten nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG abzugsfähig sind; § 10 Abs. 6 Satz 1 ErbStG steht dem Abzug nicht entgegen.

  • Der Begriff der Nachlassregelungskosten ist grundsätzlich weit auszulegen (). Zu den Nachlassregelungskosten können auch Kosten zählen, die dem Erben durch die gerichtliche Geltendmachung von (vermeintlichen) zum Nachlass gehörenden Ansprüchen des Erblassers entstehen. Ein unmittelbarer Zusammenhang mit der Regelung des Nachlasses liegt vor, wenn die Kosten in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Erwerb von Todes wegen und nicht erst durch die spätere Verwaltung des Nachlasses (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 3 ErbStG) anfallen.

  • § 10 Abs. 6 Satz 1 ErbStG gilt nur für vom Erblasser begründete Schulden und Lasten und ist nicht auf Nachlassregelungskosten i.S. des § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG anwendbar.

  • Nachlassregelungskosten nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG umfassen Aufwendungen, die der Erwerber des Nachlasses nach dem Erwerb zur Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses erbracht hat. Dabei kann es sich schon begrifflich nicht um vom Erblasser herrührende Schulden und Lasten handeln, die im Zusammenhang mit steuerbefreiten Vermögensgegenständen stehen.

Quelle: ; NWB Datenbank (RD)

Fundstelle(n):
NWB KAAAH-49142