Online-Nachricht - Freitag, 22.05.2020

Einkommensteuer | Abwehr der Rückforderung eines Miteigentumsanteils an einem vermieteten Grundstück (BFH)

Aufwendungen zur (im Ergebnis gescheiterten) Abwehr einer Rückforderung des Miteigentumsanteils an einem vermieteten Grundstück aufgrund eines Widerrufs der Schenkung nach § 530 BGB stellen weder (nachträgliche) Anschaffungskosten noch sofort abziehbare (Sonder–)Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dar. Der Widerruf der Schenkung nach § 530 Abs. 1 BGB bzw. deren Widerruflichkeit stellen keine dingliche Belastung des geschenkten Gegenstands dar, deren Ablösung zu nachträglichen Anschaffungskosten führt. Aufwendungen zur Abwehr einer Rückforderung des Miteigentumsanteils an einem vermieteten Grundstück stehen im Zusammenhang mit der Abwehr von Gefahren für das der Einkunftserzielung dienende Vermögen; ein für den Werbungskostenabzug erforderlicher Veranlassungszusammenhang mit der Erzielung von Vermietungseinkünften besteht nicht (, veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Streitig ist, ob Kosten im Zusammenhang mit der (gescheiterten) Abwehr der Rückforderung eines Miteigentumsanteils an einem vermieteten Grundstück aufgrund eines Widerrufs der Schenkung nach § 530 BGB als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden können. Zwischen der Klägerin, ihrer Mutter, sowie ihrem Bruder besteht eine Erbengemeinschaft, die das Objekt A-Straße in Z umfasst. Ferner sind die Klägerin sowie ihre Mutter und ihr Bruder Miteigentümer der Objekte B-Straße in X und C-Straße in Z. Sämtliche Objekte waren (teilweise) vermietet.

Mit notariellem Überlassungs- und Erbteilsübertragungsvertrag überließ bzw. übertrug die Mutter einen Miteigentumsanteil von je einem Viertel am Grundstück B-Straße und ihren Erbteil am Nachlass (Grundstück A-Straße) je zur Hälfte an bzw. auf die Klägerin und ihren Bruder. Im Hinblick auf den Erbteil behielt sie sich einen Quotennießbrauch von 50 % (bezogen auf den Erbteil von 50 %) vor.

Am widerrief sie gegenüber der Klägerin die vollzogene Schenkung wegen groben Undanks und verlangte die Rückübertragung der Grundstücksanteile an den Objekten B-Straße und A-Straße. Mit Urteil des OLG Z vom wurde die Klägerin verurteilt, (allein) den Miteigentumsanteil am Grundbesitz A-Straße wegen wirksamen Widerrufs der Schenkung nach § 530 Abs. 1 BGB an ihre Mutter aufzulassen und die Eintragung der Eigentumsumschreibung zu bewilligen. Die dagegen gerichtete Beschwerde zum BGH blieb ohne Erfolg. Daraufhin erfolgte im Jahr 2015 die Rückübertragung des Erbanteils von 25 % (Objekt A–Straße) auf die Mutter.

In der von der Klägerin für das Objekt A-Straße eingereichten Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2013 machte diese Sonderwerbungskosten geltend. Das FA ließ den Abzug der Kosten im Zusammenhang mit der Abwehr des Schenkungswiderrufs wie auch der Aufwendungen im Zusammenhang mit einer gerichtlichen Auseinandersetzung um die Auszahlung von Kontoguthaben aus den Mieteinnahmen der im Miteigentum befindlichen Immobilien nicht zu. Einspruch und Klage vor dem FG () blieben erfolglos.

Das FG ging insbesondere davon aus, dass die Aufwendungen für die versuchte Abwehr des Schenkungswiderrufs nach § 530 BGB weder als sofort abziehbare Werbungskosten noch als (vergebliche) nachträgliche Anschaffungskosten abgezogen werden könnten. Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie (sinngemäß) eine Verletzung von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 Satz 1 EStG, § 255 Abs. 1 HGB rügt und allein die (teilweise) Berücksichtigung der Aufwendungen für die (gescheiterte) Abwehr des Schenkungswiderrufs nach § 530 BGB als nachträgliche Anschaffungskosten verfolgt.

Der BFH wies die Revision als unbegründet zurück:

  • Zu Recht hat das FG die Berücksichtigung der im Zusammenhang mit der (gescheiterten) Abwehr des Schenkungswiderrufs angefallenen Aufwendungen als Sonderwerbungskosten der Klägerin bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgelehnt.

  • Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen sind als Werbungskosten i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG nach § 9 Abs. 1 Satz 2 EStG bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung abzuziehen, wenn sie durch diese veranlasst sind. Sie müssen (objektiv) mit der auf Vermietung und Verpachtung gerichteten Tätigkeit zusammenhängen und (subjektiv) zur Förderung der Nutzungsüberlassung gemacht werden.

  • Das FG hat auf der Grundlage seiner nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und daher den Senat bindenden Feststellungen zutreffend angenommen, dass die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Abwehr des Schenkungswiderrufs keine (nachträglichen) Anschaffungskosten der Klägerin auf den Miteigentumsanteil an der (teilweise) vermieteten Immobilie darstellen.

  • Die Klägerin hat die streitigen Aufwendungen nicht getragen, um einen Vermögensgegenstand (Miteigentumsanteile an vermieteten Immobilien) zu erwerben, d. h. von der fremden in die eigene wirtschaftliche Verfügungsmacht zu überführen und in einen be¬triebsbereiten Zustand zu versetzen. Vielmehr ste¬hen die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem (vergeblichen) Bemühen der Klägerin, einen Ver¬lust der bereits vollständig in ihre Vermögenssphäre überführten Gegenstände zu verhindern.

  • Darüber hinaus hat das FG zutreffend angenommen, dass die Aufwendungen der Klägerin im Zusammenhang mit der Abwehr des Schenkungswiderrufs keine sofort abziehbaren Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung darstellen. Zwar liegen sog. Abwehrkosten vor. Diese stehen allerdings im Zusammenhang mit der Abwehr von Gefahren für das der Einkunftserzielung dienende Vermögen (Erbanteil). Hingegen besteht – mangels einer durch die Einkunftserzielung (Vermietung) begründeten Gefahr – kein Veranlassungszusammenhang der Aufwendungen mit der Erzielung von Einkünften.

  • Ein Abzug der streitigen Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung kommt nach § 33 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 52 Abs. 1 EStG in der ab VZ 2013 gültigen Fassung des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom nicht in Betracht. Dies steht zwischen den Beteiligten zu Recht nicht im Streit.

Quelle: ; NWB Datenbank (CR).

Fundstelle(n):
NWB PAAAH-49136