Online-Nachricht - Mittwoch, 20.05.2020

Corona | Kabinett beschließt Eckpunkte für eine freiwillige Gutscheinlösung im Pauschalreiserecht (BMJV)

Das Bundeskabinett hat heute in Übereinstimmung mit den Empfehlungen der Europäischen Kommission Eckpunkte für eine freiwillige Gutscheinlösung zur Abmilderung der Folgen der COVID-19 Pandemie für die Pauschalreisebranche beschlossen.

Hintergrund: Verbraucher haben nach den europarechtlichen Vorgaben zum Pauschalreiserecht einen Anspruch auf Erstattung ihrer Vorauszahlungen, wenn die Reise aufgrund von Reisebeschränkungen abgesagt werden muss. In der aktuellen Corona-Pandemie stehen wegen der weltweiten Reisebeschränkungen viele Reiseveranstalter vor existenzbedrohenden Liquiditätsengpässen, weil sie den Reisenden ihre Vorauszahlungen erstatten müssen. Reisebüros sind ebenso betroffen. Sie müssen die Rückabwicklung der Reisen vornehmen und gewährte Provisionen zurückzahlen. Der Erstattungsanspruch kann sich in der aktuellen Situation als wenig werthaltig erweisen, wenn die vielen gleichzeitig zu erfüllenden Erstattungsansprüche zu Insolvenzen der Reiseveranstalter führen.

Die Bundesregierung hat auf Grundlage der Empfehlungen der Europäischen Kommission ein Paket beschlossen, das folgende Punkte vorsieht:

  • Bei vor dem gebuchten Reisen, die wegen der Corona-Pandemie nicht durchgeführt werden können, soll den Reiseveranstalter ermöglicht werden, den Pauschalreisenden statt der sofortigen Erstattung der Vorauszahlungen Gutscheine für spätere Pauschalreisen anzubieten.

  • Die Gutscheine sind im ersten Schritt über die bisherige Versicherung abgesichert und für den Fall, dass die Versicherung nicht ausreicht, darüber hinaus durch eine staatliche Garantie bis zu vollen 100 % des Wertes. Die Gutscheine gewährleisten damit die volle Werthaltigkeit des Erstattungsanspruchs auch für den Fall der Insolvenz des Reiseveranstalters.

  • Die Gutscheine sind freiwillig. Die Pauschalreisenden können den Gutschein ablehnen. Sie behalten dann ihren sofortigen Erstattungsanspruch. Wird der Gutschein nicht bis spätestens Ende 2021 eingelöst, so ist der Wert in Höhe des ursprünglichen Reisepreises an ihn auszukehren.

  • Auf Grundlage der Eckpunkte wird das BMJV einen Gesetzesentwurf für eine freiwillige Gutscheinlösung im Pauschalreiserecht erarbeiten.

Hinweis

Unsere gesamte Berichterstattung zum Thema Corona-Krise finden Sie hier (für alle Kunden freigeschaltet).

Quelle: BMJV Newsletter v. (JT)

Fundstelle(n):
NWB WAAAH-48970