Online-Nachricht - Mittwoch, 20.05.2020

Einkommensteuer | Einnahmen aus einer sozialpädagogischen nachmittäglichen Betreuung nicht gem. § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei (FG)

Geldleistungen eines Landkreises an eine Sozialpädagogin für die sozialpädagogische nachmittägliche Betreuung sind nicht als uneigennützig gewährte Unterstützungszahlungen i. S. des § 3 Nr. 11 EStG anzusehen (; Revision zugelassen).

Hintergrund: Nach § 3 Nr. 11 Satz 1 EStG sind u. a. Bezüge aus öffentlichen Mitteln steuerfrei, die als Beihilfe zu dem Zweck bewilligt werden, die Erziehung unmittelbar zu fördern.

Sachverhalt: Die Klägerin, eine Sozialpädagogin, hatte im Rahmen einer Nebentätigkeit für den Landkreis Aufgaben im Rahmen einer sozialpädagogischen nachmittäglichen Betreuung in einer Familie übernommen. Zum Aufgabenbereich gehörten u. a. die Beratung und Unterstützung der Eltern in Erziehungsfragen, die unterstützende Begleitung bei Kontakten zu Behörden, Schulen u. Ä., das Heranführen an Möglichkeiten aktiver Freizeitgestaltung und die Unterstützung von Kindern und Jugendlichen bei der Erledigung der Hausaufgaben. Die Honorartätigkeit umfasste im Monat 35 Zeitstunden. Das Honorar betrug 16 € pro Stunde. Ferner gewährte der Landkreis eine monatliche Sachkostenpauschale.

Das Finanzamt erfasste die Einnahmen als Einkünfte aus selbständiger Arbeit und berücksichtigte einen Freibetrag von 2.400 € gem. § 3 Nr. 26 EStG. Vergeblich begehrte die Klägerin dagegen eine vollständige Freistellung der Honorare.

Das Niedersächsische FG hat die Klage als unbegründet abgewiesen:

  • Zwar handelt es sich um öffentliche Mittel i. S. des § 3 Nr. 11 EStG. Es bestehen jedoch bereits erhebliche Zweifel, ob die an die Klägerin gezahlten Gelder ausschließlich und unmittelbar dazu bestimmt sind, die Erziehung zu fördern, denn die Klägerin hatte die Familie als Ganzes in verschiedenen Lebensbereichen zu betreuen (Einordnung als flexible Hilfe zur Erziehung nach § 27 Abs. 2 SGB VII).

  • Diese Frage kann jedoch offengelassen werden, weil von der Befreiungsvorschrift nur uneigennützig gewährte Unterstützungsleistungen erfasst werden und diese Voraussetzung im Streitfall nicht erfüllt ist.

  • Die Leistungen sollen vielmehr den zeitlichen und sachlichen Aufwand der Betreuungsperson vollständig durch Stundensätze und monatliche Sachkostenpauschalen abgelten.

  • Die streitbefangenen Zahlungen des Landkreises sind daher als Entgelt für die vertraglich vereinbarte Betreuungsleistung zu werten.

  • In ähnlicher Weise hatten bereits zuvor das FG Baden-Württemberg (, Revision eingelegt, BFH-Az. VIII R 13/19) Zahlungen eines Jugendwerkes an eine staatlich anerkannte Jugend- und Heimerzieherin und das FG Münster (, Revision zugelassen) Geldleistungen zur Anerkennung der Förderleistung einer Tagespflegeperson beurteilt.

Hinweis: Der Volltext des Urteils ist in der Rechtsprechungsdatenbank der niedersächsischen Justiz veröffentlicht. Eine Aufnahme der Entscheidung in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze. Die Revision wurde zugelassen.

Quelle: Niedersächsisches FG, Newsletter vom (RD)

Fundstelle(n):
NWB FAAAH-48967