Corona | Pfändung der Corona-Soforthilfe ist unzulässig (FG)
Eine Kontenpfändung des FA, die auch Beträge der Corona-Soforthilfe umfasst, ist rechtswidrig (FG Münster im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluss v. - 1 V 1286/20 AO).
Sachverhalt: Der Antragsteller betreibt einen Reparaturservice. Infolge der Auswirkungen der Corona-Pandemie war es dem Antragsteller nicht möglich, Reparaturaufträge zu erhalten. Er beantragte deshalb am zur Aufrechterhaltung seines Gewerbebetriebs beim Land NRW eine Corona-Soforthilfe i.H.v. 9.000 EUR, die auf sein Girokonto überwiesen wurde. Da dieses Konto mit einer im November 2019 vom FA ausgebrachten Pfändungs- und Einziehungsverfügung wegen Umsatzsteuerschulden aus Vorjahren belastet war, verweigerte die Bank die Auszahlung der Corona-Soforthilfe. Der Antragsteller begehrte deshalb im Rahmen einer einstweiligen Anordnung die einstweilige Einstellung der Pfändung des Girokontos.
Das FG Münster hat dem Antrag stattgegeben mit folgender Begründung:
Die Vollstreckung und die Aufrechterhaltung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung führen zu einem unangemessenen Nachteil für den Antragsteller.
Die Corona-Soforthilfe erfolgt ausschließlich zur Milderung der finanziellen Notlagen des betroffenen Unternehmens im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie. Sie dient nicht der Befriedigung von Gläubigeransprüchen, die vor dem entstanden sind und somit nicht dem Zweck, die vor dem entstandenen Ansprüche des FA zu befriedigen.
Da die Corona-Soforthilfe mit Bescheid vom für einen Zeitraum von drei Monaten bewilligt wurde, ist die Vollstreckung bis zum einstweilen einzustellen und die Pfändungs- und Einziehungsverfügung aufzuheben.
Durch eine Pfändung des Girokonto-Guthabens, das durch den Billigkeitszuschuss in Form der Corona-Soforthilfe erhöht wurde, wird die Zweckbindung dieses Billigkeitszuschusses beeinträchtigt.
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Quelle: FG Münster Pressemitteilung v. (JT)
Fundstelle(n):
NWB VAAAH-48885