Online-Nachricht - Dienstag, 19.05.2020

Einkommensteuer | Zu den Anforderungen an ein elektronisches Fahrtenbuch und zum Nachweis der fast ausschließlichen betrieblichen Nutzung eines Wohnmobils für Zwecke des § 7g EStG (FG)

Die vorgenommene Rückgängigmachung eines seitens des Klägers gebildeten Investitionsabzugsbetrages und vorgenommene Sonderabschreibung für ein Wohnmobil ist mangels „fast ausschließlicher betrieblicher Nutzung“ zulässig (FG Münster Urteil v. 18. 2.2020 - 6 K 46/17 E,G).

Hintergrund: Für die Zuordnung eines Investitionsabzugbetrages (§ 7g EStG) ist u.a. Voraussetzung, dass das Wirtschaftsgut bis zum Ende des folgenden Wirtschaftsjahres der Investition ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wird. Die Sonderabschreibungen setzen voraus, dass das Wirtschaftsgut im Jahr der Investition und im darauffolgenden Wirtschaftsjahr in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs des Steuerpflichtigen ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wird. Als Nachweis der betrieblichen Nutzung dient ein Fahrtenbuch – auch für Wohnmobile.

Sachverhalt: In dem Betriebsvermögen des Klägers befand sich ein Wohnmobil, dass der Kläger für Fahrten zu seinen Kunden nutzte, um bei Stillständen in den Produktionsanlagen der Kunden schnell vor Ort sein zu können und um kostenintensive Hotelaufenthalte zu vermeiden. 2013 veräußerte der Kläger das Wohnmobil und ordnete das neu erworbene Wohnmobil seinem Betriebsvermögen zu. Zusätzlich befand sich ein Wohnwagen im Privatvermögen des Klägers. Für beide Wohnmobile führte der Kläger elektronische Fahrtenbücher. Danach ermittelte der Kläger für die Privatnutzung des betrieblichen Wohnmobils für die jeweiligen Jahre unter 10 %.

Für das im Jahr 2013 neu angeschaffte Wohnmobil machte der Kläger 2011 einen Investitionsabzugsbetrag i. S. des § 7g EStG geltend. Im Jahr 2013 wurde der Investitionsabzugsbetrag sowie eine Sonderabschreibung in Anspruch genommen.

Das FA stellte fest, dass für die elektronischen Fahrtenbücher keine GdPdU-konformen Datenexporte vorliegen, sondern Zusammenfassungen im Excel-Format vorhanden sind. Darüber hinaus lagen inhaltliche Mängel vor. Das FA wendete daraufhin die 1%-Regel an und berief sich auf das IV C 6 – S 2139-b/07/10002 mit dem Hintergrund, dass im Falle der 1-%-Regel der Investitionsabzugsbetrag und die Sonderabschreibung rückgängig zu machen sind, da die „fast ausschließlich betriebliche Nutzung“ nicht gegeben ist.

Das FG führte aus, dass die Klage nur zu einem geringen Teil begründet ist:

  • Die Klage ist soweit der Beklagte bei den Einkünften des Klägers aus Gewerbebetrieb die durch den Kläger bereits selbst ermittelten Betriebseinnahmen für den geldwerten Vorteil der Privatnutzung des Wohnmobils in den Jahren 2010 und 2011 bei der Gewinnerhöhung aufgrund der 1%-Regel des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG nicht berücksichtigt hat, begründet.

Als unbegründet wurde die Klage aus folgenden Gründen abgewiesen:

  • Das FA hat die Bewertung des geldwerten Vorteils für die Nutzungsmöglichkeit der im Betriebsvermögen des Klägers befindlichen Wohnmobile zutreffend mit der sogenannten 1%-Regel vorgenommen. Die von dem Kläger vorgelegten Fahrtenbücher sind im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung weder formell noch materiell ordnungsgemäß. Zu den einzelnen Erläuterungen zum Fahrtenbuch wird auf das Urteil verwiesen.

  • Der geldwerte Vorteil für die private Nutzung eines mehr als 50 % betrieblich genutzten Kraftfahrzeugs ist der Höhe nach mit der 1 %-Regelung zu bewerten, sofern nicht durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch ein anderes Verhältnis nachgewiesen wird (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG). Diese Bewertungsregel gilt auch für im Betriebsvermögen befindliche Wohnmobile (vgl. ).

  • Das BMF vertritt die Auffassung, dass nur ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch den Nachweis der fast ausschließlich betrieblichen Nutzung führen kann ( IV C 6 – S 2139-b/07/10002).

  • Das FA hat die Bildung des Investitionsabzugsbetrages sowie die in Anspruch genommene Sonderabschreibung zu Recht rückgängig gemacht. Der Kläger hat nicht zur Überzeugung des FG nachgewiesen, dass er das im Jahr 2013 angeschaffte Wohnmobil in den Jahren 2013 und 2014 fast ausschließlich betrieblich genutzt hat. Eine fast ausschließliche betriebliche Nutzung erfordert bei einem Fahrzeug eine Nutzung für betriebliche Fahrten zu mindestens 90 % (vgl. ).

Hinweis:

Die Revision wird nicht zugelassen.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie auf der Homepage des FG Münster. Eine Aufnahme der Entscheidung in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Quelle: FG Münster Urteil v. 18.2.2020 - 6 K 46/17 E,G (JT)

Fundstelle(n):
NWB QAAAH-48839