Online-Nachricht - Dienstag, 19.05.2020

Umsatzsteuer | Vorsteuervergütung - Antragsfrist für Anträge von Unternehmern aus Drittstaaten 2019 (BZSt)

Das BZSt informiert über Erleichterungen für die Beantragung der Vergütung der Vorsteuerbeträge für das Kalenderjahr 2019, die aufgrund der COVID-19-Pandemie getroffen wurden.

Hintergrund: Unternehmer aus Drittstaaten haben die Vergütung der Vorsteuerbeträge für das Kalenderjahr 2019 bis zum beim BZSt zu beantragen. Innerhalb dieser Frist müssen beim BZSt eingegangen sein:

  • der elektronisch einzureichende Antrag auf Vorsteuervergütung (über BZSt-Online-Portal) und

  • die im Original vorzulegenden Rechnungen und Einfuhrdokumente.

Um die wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie abzumildern, gilt in den Fällen, in denen Unternehmer oder ihre Bevollmächtigten ihre Anträge für 2019 nicht bis zum einreichen können, Folgendes:

  • Reichen Sie den Antrag auf Vorsteuervergütung und die im Original vorzulegenden Dokumente so schnell wie möglich ein.

  • Begründen Sie kurz, warum Sie die Antragsfrist nicht einhalten konnten.

Sollten Sie Ihren Vergütungsantrag so stellen, dass er erst nach dem beim BZSt eingeht, gehen Sie bitte folgendermaßen vor:

  • Reichen Sie den Antrag auf Vorsteuervergütung und die im Original vorzulegenden Dokumente so schnell wie möglich ein, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Wegfall des Umstandes, der Sie an der Antragstellung gehindert hat und

  • Übermitteln Sie - ebenfalls innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses - eine aussagekräftige Begründung, warum Sie die Antragsfrist nicht einhalten konnten.

Achtung: Sollten Sie erstmals einen Antrag auf Vergütung von Vorsteuern beim BZSt stellen (oder haben Sie Ihren letzten Antrag vor dem gestellt), beachten Sie bitte zusätzlich:

Der Antrag auf Vorsteuervergütung ist elektronisch über das BZStOnline-Portal (BOP) des BZSt einzureichen. Bevor Sie das BOP nutzen können, müssen Sie sich einmalig beim BZSt für die Nutzung des BOP anmelden. Danach müssen Sie sich mit den erhaltenen Zugangsdaten im BOP registrieren. Einzelheiten zum Ablauf der Anmeldung und zur Registrierung finden Sie unter der Rubrik Vorsteuervergütung – Elektronische Datenübermittlung.

Hinweis:

Die Anmeldung zum BOP kann auf Grund längerer Postlaufzeiten bei der Versendung von Zugangsdaten ins Ausland einige Wochen bis Monate in Anspruch nehmen. Damit Sie Ihren Antrag auf Vorsteuervergütung innerhalb der Antragsfrist beim BZSt einreichen können, denken Sie bitte an die rechtzeitige Anmeldung zur Nutzung des BOP.

Quelle: BZSt online, Stand: (il)

Fundstelle(n):
NWB PAAAH-48822