Online-Nachricht - Montag, 18.05.2020

Erbschaftsteuer | Eine Stiftung & Co. KG ist keine gewerblich geprägte Personengesellschaft (FG)

Eine Stiftung & Co. KG ist nicht als gewerblich geprägte Personengesellschaft anzusehen mit der Folge, dass die Kommanditanteile kein begünstigtes Betriebsvermögen im Sinne von § 13a ErbStG darstellen (; Revision BFH Az. II R 9/20).

Hintergrund: Voraussetzung für eine GmbH & Co. KG ist, dass ausschließlich Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter und zur Geschäftsführung befugt sind. Eine Stiftung ist keine Kapitalgesellschaft und folglich ist die Stiftung & Co. KG nicht mit einer GmbH & Co. KG zu vergleichen. Die Stiftung & Co. KG ist keine gewerblich geprägte Personengesellschaft i.S. d. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG.

Sachverhalt: An einer KG (Klägerin), deren Unternehmensgegenstand die Verwaltung eigenen und fremden Vermögens ist, ist als alleinige persönlich haftende Gesellschafterin eine Stiftung beteiligt. Der bislang einzige Kommanditist starb im Jahr 2013. Im Wege der Sondererbfolge sind die beiden weiteren Kläger als Kommanditisten eingetreten.

Nachdem die Kläger die erworbenen Anteile beim für die Erbschaftsteuer zuständigen FA als begünstigtes Betriebsvermögen nach § 13a ErbStG erklärt hatten, wurde vom FA die gesonderte Feststellung des Werts des Anteils am Betriebsvermögen nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG angefordert. Das Aktivvermögen der KG bestand nach der Erklärung zum Stichtag im Wesentlichen aus Wertpapieren und Bankguthaben. Das FA forderte die KG auf, eine Feststellungserklärung für sonstige Vermögensgegenstände und Schulden nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BewG einzureichen, da eine Feststellung von Betriebsvermögen nicht in Betracht kam. Dem kamen die Kläger nicht nach, weil nach ihrer Auffassung eine Stiftung und Co. KG mit einer GmbH & Co. KG gleichzusetzen ist und der Kommanditanteil deshalb Betriebsvermögen darstellt. Dem folgte das FA nicht und stellte den Wert der Vermögensgegenstände und Schulden nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BewG fest.

Das FG wies die Klage aus folgenden Gründen ab:

  • Der Feststellungsbescheid ist nicht bereits deshalb rechtswidrig, weil das beklagte FA entgegen der Anforderung des Erbschaftsteuerfinanzamts keine Feststellung nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG, sondern nach Nr. 4 dieser Vorschrift durchführt. Das für die Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt hat lediglich darüber zu entscheiden, ob überhaupt eine gesonderte Feststellung zu erfolgen hat. Welche Vermögensart festzustellen ist, entscheidet dagegen das Lage-, Betriebsstätten- oder Verwaltungsfinanzamt.

  • Das beklagte FA stellte die zutreffende Vermögensart fest, denn das Vermögen der KG stellt kein Betriebsvermögen dar. Unstreitig ist die KG „nicht originär gewerblich“ tätig. Eine Stiftung und Co. KG ist auch keine gewerblich geprägte Personengesellschaft im Sinne von § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG. Die hierfür erforderliche Voraussetzung, dass ausschließlich Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter und zur Geschäftsführung befugt sind, ist nicht erfüllt, da eine Stiftung keine Kapitalgesellschaft ist.

  • Auch eine analoge Anwendung kommt nicht in Betracht, da es an der hierfür erforderlichen Regelungslücke fehlt. Hintergrund der gewerblichen Prägung ist der Umstand, dass der gewerbliche Charakter der Einkünfte des alleinigen persönlich haftenden Gesellschafters auf die KG durchschlägt. Anders als eine Kapitalgesellschaft erzielt eine Stiftung jedoch nicht allein kraft Rechtsform gewerbliche Einkünfte (§ 8 Abs. 2 KStG). Eine Stiftung entspricht auch nicht dem Typus einer Kapitalgesellschaft, da die Mitglieder einer Stiftung nicht an deren Vermögen und Ergebnis partizipierten.

Hinweis

Revision ist beim BFH unter dem Az. II R 9/20 anhängig.

Quelle: FG Münster Newsletter v. (JT)

Fundstelle(n):
HAAAH-48722