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NWB Nr. 21 vom Seite 1519

Neue Beschränkungen bei Mieterhöhungen im Bestand/Neuvermietungen

Gesetzgeber versucht erneut Entwicklung der Wohnraummieten zugunsten von Mietern zu beeinflussen

Prof. Dr. Ulf Börstinghaus

[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 1568Die Regierungskoalition hatte sich vorgenommen, den Mietanstieg für Wohnungen zu verlangsamen. Um das zu erreichen, hat sie verschiedene Gesetzgebungsvorhaben auf den Weg gebracht. Zwei davon sind jetzt in Kraft getreten.

Den ausführlichen Beitrag finden Sie .

Verlängerung des Betrachtungszeitraums für die ortsübliche Vergleichsmiete

[i]Anspruch des Vermieters auf modifizierte DurchschnittsmieteDem Vermieter steht bei bestehendem Mietverhältnis ein Anspruch auf Zustimmung zu einer Miete zu, die die ortsübliche Vergleichsmiete nicht übersteigt. Diese darf nicht mit der Marktmiete verwechselt werden. Es handelt sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Der Wert kommt so am Markt gar nicht vor. Diese modifizierte Durchschnittsmiete wird aus den Mieten, die zu einem Stichtag in einer Gemeinde für vergleichbare Wohnungen gezahlt werden, gebildet, wenn diese Miete während des sog. Betrachtungszeitraums entweder neu vereinbart oder erhöht wurde.

[i]Betrachtungszeitraum von vier auf sechs Jahre erhöhtBisher betrug der Betrachtungszeitraum vier Jahre. Er wurde jetzt auf sechs Jahre verlängert. Es fallen jetzt also mehr ältere Mieten in den maßgeblichen Zeitraum, was erfahrungsgemäß zu einem etwas niedrigeren Durchschnittswert führen wird.

Die Überleitungsvorschrift in § 50 des Art. 229 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch () sieht aber vor, dass Mietspiegel

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