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Finanzgericht Hamburg  Urteil v. - 3 K 28/19 EFG 2020 S. 837 Nr. 12

Gesetze: EStG § 33

Marderbefall keine außergewöhnliche Belastung

Leitsatz

1. Aufwendungen, mit denen dem möglichen Eintritt von Schäden vorgebeugt werden soll - wie etwa Kosten für Maßnahmen, mit denen das Eindringen von Mardern in Wohngebäude und ihre Einnistung verhindert werden soll - sind keine außergewöhnlichen Belastungen.

2. Die Kosten für die Beseitigung von Mardertoiletten in einem Wohngebäude sind keine außergewöhnliche Belastung, wenn es über Jahre von Mardern aufgesucht wurde und infolge dessen konkrete Gesundheitsgefahren oder unzumutbare Gerüche auftreten. Soweit der Steuerpflichtige nicht nachweisen kann, dass dies nicht erkennbar war oder es keine wirksamen Gegenmaßnahmen gab, ist davon auszugehen, dass es sich bei den später anfallenden Kosten um Folgen seiner freien Willensentschließung handelt.

Fundstelle(n):
EFG 2020 S. 837 Nr. 12
EStB 2020 S. 410 Nr. 10
NWB-Eilnachricht Nr. 34/2020 S. 2524
StuB-Bilanzreport Nr. 13/2020 S. 528
TAAAH-48663

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Finanzgericht Hamburg , Urteil v. 21.02.2020 - 3 K 28/19

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