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Finanzgericht Hamburg  Beschluss v. - 6 V 4/20

Gesetze: FGO § 38 Abs. 1 ; FGO § 38 Abs. 2a ; FGO § 70 Satz 1; FVG § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 ; AO § 16 ; AO § 125 Abs. 1; AO § 258

Kindergeld: Zuständigkeit der Hauptzollämter im Vollstreckungsverfahren

Leitsatz

Der Antrag auf einstweilige Anordnung der vorläufigen Einstellung der Vollstreckung aus einem Kindergeldrückforderungsbescheid kann nicht auf die mögliche sachliche oder örtliche Unzuständigkeit der Agentur für Arbeit Recklinghausen (Inkasso-Service) gestützt werden. Denn die Vollstreckung wird in eigener Verantwortung durch die zuständigen Hauptzollämter betrieben (Abschnitt V 32.2 Abs. 1 Satz 2 DA-KG 2019).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
ZAAAH-48661

Preis:
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Nutzungsdauer:
30 Tage
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Finanzgericht Hamburg , Beschluss v. 02.03.2020 - 6 V 4/20

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