Gebot rechtsschutzgewährender Auslegung der Klageantrags, verdeckte Gewinnausschüttung bei verlustträchtiger Flugzeug-Vercharterung,
Ausschluss des Vorsteuerabzug
Leitsatz
1) Gemäß dem Gebot der rechtsschutzgewährenden Auslegung prozessualer Erklärungen ist bei einem Klageantrag davon auszugehen,
dass der Steuerpflichtige dasjenige Rechtsmittel einlegen will, welches seinem erkennbaren Rechtsschutzbegehr verfahrensrechtlich
am weitesten entspricht. Dies gilt auch für solche Fälle, in denen der Steuerpflichtige durch eine rechtskundige Person vertreten
ist.
2) Unterhält eine Kapitalgesellschaft im Interesse eines oder mehrerer Gesellschafter ein Flugzeug und entstehen ihr aus diesem
Anlass Verluste aus dem Flugzeug-Vercharterungsbetrieb, ohne dass sich der oder die Gesellschafter zu einem Verlustausgleich
zuzüglich der Zahlung eines angemessenen Gewinnaufschlags verpflichtet haben, so ist in dem Verzicht auf die Vereinbarung
eines Aufwendungsersatzanspruchs in Höhe des im jeweiligen Veranlagungszeitraum angefallenen Verlustes zuzüglich eines angemessenen
Gewinnaufschlags eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) anzunehmen. Eventuelle Einnahmen oder sonstige Vorteile, die die
Kapitalgesellschaft aus der Verlusttätigkeit erzielt, mindern den Betrag der anzusetzenden vGA.
3) Der Vorsteuer-Abzugsausschluss nach § 15 Abs. 1a UStG ist als besondere Eingriffsvorschrift in strenger Anlehnung an den
Wortlaut und nicht extensiv auszulegen. Ist daher ein Flugzeug aufgrund der besonderen Ausstattung und seiner Eignung für
den Instrumentenflug kein einer Segel- oder Motorjacht hinreichend ähnlicher Gegenstand, ist der Vorsteuerabzug nicht ausgeschlossen.
Fundstelle(n): BB 2020 S. 1109 Nr. 20 EFG 2020 S. 878 Nr. 12 GmbH-StB 2020 S. 222 Nr. 7 UAAAH-48654
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