BFH Beschluss v. - IX E 6/20

Erinnerung gegen eine Kostenrechnung

Leitsatz

NV: Mit der Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 GKG können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten, d.h. gegen Ansatz und Höhe einzelner Kosten oder gegen den Streitwert.

Gesetze: GKG § 66 Abs. 1, 8

Gründe

1 Die Erinnerung ist unbegründet.

2 1. Mit der Erinnerung gemäß § 66 des Gerichtskostengesetzes (GKG) können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten, also gegen Ansatz und Höhe einzelner Kosten oder gegen den Streitwert (, BFH/NV 2008, 1693). Derartige Einwendungen macht der Kläger, Beschwerdeführer und Erinnerungsführer (Erinnerungsführer) indes nicht geltend. Die Kostenrechnung weist auch keinen Rechtsfehler auf. Soweit der Erinnerungsführer die angebliche Fehlerhaftigkeit des der Kostenrechnung zugrunde liegenden Senatsbeschlusses rügt, kann er damit im Erinnerungsverfahren nicht gehört werden (vgl. dazu , BFH/NV 2005, 1622).

3 2. Auch wenn das Vorbringen des Erinnerungsführers so ausgelegt würde, dass er die unrichtige Sachbehandlung des Gerichts rügt und demzufolge begehrt, gemäß § 21 Abs. 1 GKG keine Gerichtskosten zu erheben, wäre die Erinnerung unbegründet. Zwar kann nach Satz 1 dieser Vorschrift von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn sie bei richtiger Behandlung nicht entstanden wären. Dies setzt jedoch ein erkennbares Versehen oder offensichtliche Verstöße gegen eindeutige Vorschriften voraus (BFH-Beschluss in BFH/NV 2008, 1693). Dafür sind im Streitfall keine Anhaltspunkte ersichtlich. Der angerufene Senat hat die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des FG zu Recht als unzulässig verworfen (Beschluss vom  - IX B 16/19); den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe hatte er bereits mit Beschluss vom  - IX S 3/19 (PKH) abgelehnt.

4 3. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2020:B.190220.IXE6.20.0

Fundstelle(n):
BB 2020 S. 1173 Nr. 21
BFH/NV 2020 S. 707 Nr. 8
YAAAH-48550