Online-Nachricht - Donnerstag, 14.05.2020

Umsatzsteuer | EU-Tochtergesellschaft nicht zwingend feste Niederlassung ihrer ausländischen Muttergesellschaft (EuGH)

Der EuGH hat entschieden, dass das Vorliegen einer festen Niederlassung einer in einem Drittstaat ansässigen Gesellschaft im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats nicht aus dem bloßen Umstand hergeleitet werden kann, dass diese Gesellschaft dort eine Tochtergesellschaft besitzt. Zudem hat der EuGH für Klarheit hinsichtlich der diesbezüglichen Prüfungspflichten des leistenden Unternehmens gesorgt ( C‑547/18 „Dong Yang Electronics“).

Sachverhalt: Dong Yang, eine Gesellschaft polnischen Rechts, schloss mit der LG Korea, einer Gesellschaft koreanischen Rechts mit Sitz in Südkorea, einen Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen in Form der Montage von Leiterplatten (im Folgenden: PCB) aus Materialien und Komponenten, die im Eigentum von LG Korea standen. Die für die Fertigung der PCB notwendigen Materialien und Komponenten wurden von einer Tochtergesellschaft von LG Korea, der LG Polen, einer Gesellschaft polnischen Rechts, verzollt und dann Dong Yang übergeben. Dong Yang übergab die PCB in Anschluss wieder an LG Polen, die diese gem. einem mit LG Korea geschlossenen Vertrag für die Herstellung von TFT‑LCD-Modulen verwendete. Diese Module, die im Eigentum von LG Korea standen, wurden an eine weitere Gesellschaft geliefert.

LG Polen verfügt über eigene Produktionsmittel. Diese Gesellschaft und LG Korea haben unterschiedliche Mehrwertsteuer‑Identifikationsnummern. Dong Yang stellte der LG Korea die Montage der PCB in Rechnung, wobei sie der Auffassung war, dass diese Dienstleistungen im polnischen Hoheitsgebiet nicht der Mehrwertsteuer unterlägen. Dong Yang wurde von LG Korea versichert, dass diese in Polen keine feste Niederlassung unterhalte und im polnischen Hoheitsgebiet keine Arbeitnehmer beschäftige oder Immobilien oder eine technische Ausstattung besitze.

Die polnischen Finanzbehörden waren dahingegen der Auffassung, dass Dong Yang die PCB-Montagedienstleistungen in Polen erbracht habe, da LG Polen eine feste Niederlassung von LG Korea sei. Daher forderten diese von Dong Yang die Zahlung von Mehrwertsteuer für die von ihr erbrachten Montagedienstleistungen. Dong Yang habe sich nicht allein auf die Erklärung von LG Korea verlassen dürfen, sondern hätte prüfen müssen, wer der tatsächliche Begünstigte der von ihr erbrachten Dienstleistungen sei. Eine solche Prüfung hätte es ihr ermöglicht, zu dem Schluss zu gelangen, dass dieser Begünstigte in Wirklichkeit LG Polen sei.

Dong Yang erhob Klage gegen die Steuerfestsetzung. Das polnische Gericht legte dem EuGH die Frage vor, ob aus dem bloßen Umstand, dass eine Gesellschaft mit Sitz außerhalb der Europäischen Union eine Tochtergesellschaft mit Sitz in Polen besitzt, das Vorliegen einer festen Niederlassung in Polen hergeleitet werden kann. Weiterhin legte es die Frage vor, ob im Fall einer verneinenden Antwort auf die erste Frage ein Dritter dazu verpflichtet ist, die vertraglichen Verhältnisse zwischen der Gesellschaft mit Sitz außerhalb der Europäischen Union und der Tochtergesellschaft zu prüfen, um zu ermitteln, ob die erstgenannte Gesellschaft eine feste Niederlassung in Polen hat.

Der EuGH hat die beiden vorgelegten Fragen des polnischen Gerichts verneint:

  • Das Vorliegen einer festen Niederlassung einer in einem Drittstaat ansässigen Gesellschaft im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats kann nicht aus dem bloßen Umstand hergeleitet werden, dass diese Gesellschaft dort eine Tochtergesellschaft besitzt.

  • Es ist zwar möglich, dass eine Tochtergesellschaft die feste Niederlassung ihrer Muttergesellschaft darstellt (Bestätigung der EuGH-Rechtsprechung, C‑260/95 „DFDS). Eine solche Einstufung hängt aber von den in der Durchführungsverordnung Nr. 282/2011 und insbesondere in deren Art. 11 genannten materiellen Voraussetzungen ab, die unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und geschäftlichen Realität zu prüfen sind.

  • Nach Art. 44 Satz 1 MwStSystRL gilt als Ort einer Dienstleistung an einen Steuerpflichtigen, der als solcher handelt, der Ort, an dem dieser Steuerpflichtige den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit hat.

  • Satz 2 dieses Artikels sieht jedoch vor, dass in Fällen, in denen die Dienstleistungen an eine feste Niederlassung des Steuerpflichtigen erbracht werden, die an einem anderen Ort als dem des Sitzes seiner wirtschaftlichen Tätigkeit gelegen ist, als Ort dieser Dienstleistungen der Sitz dieser festen Niederlassung gilt.

  • Zur Frage, ob eine feste Niederlassung i. S. von Art. 44 Satz 2 MwStSystRL vorliegt, ist festzustellen, dass diese Frage in Bezug auf den steuerpflichtigen Dienstleistungsempfänger zu prüfen ist ( C‑605/12 „Welmory“). Gemäß Art. 11 der Durchführungsverordnung Nr. 282/2011 gilt hierbei als feste Niederlassung jede Niederlassung mit Ausnahme des Sitzes der wirtschaftlichen Tätigkeit nach Art. 10 dieser Verordnung, die einen hinreichenden Grad an Beständigkeit sowie eine Struktur aufweist, die es ihr von der personellen und technischen Ausstattung her erlaubt, Dienstleistungen, die für den eigenen Bedarf dieser Niederlassung erbracht werden, zu empfangen und dort zu verwenden.

  • Zwar ist insoweit festzustellen, dass das zwischen der EU und der Republik Korea geschlossene Freihandelsabkommen einen Vorbehalt für die Republik Polen enthält, wonach koreanische Investoren eine Wirtschaftstätigkeit in Polen nur in bestimmten Gesellschaftsformen aufnehmen und ausüben können. Die Einstufung einer Niederlassung als feste Niederlassung darf jedoch nicht allein von der Rechtsform der betreffenden Einrichtung abhängen.

  • Zudem ist der Erbringer der betreffenden Dienstleistungen nicht verpflichtet, die vertraglichen Verhältnisse zwischen einer Gesellschaft mit Sitz in einem Drittstaat und ihrer Tochtergesellschaft mit Sitz in einem Mitgliedstaat zu prüfen, um zu ermitteln, ob die Muttergesellschaft über eine feste Niederlassung in diesem Mitgliedstaat verfügt. Dem Dienstleistungserbringer dürfen keine Pflichten auferlegt werden, die den Steuerbehörden obliegen.

Quelle: C‑547/18 „Dong Yang Electronics“ (RD)

Fundstelle(n):
NWB AAAAH-48477