BBK Nr. 10 vom Seite 449

Steuererleichterungen für die Gastronomie? Eine gelungene Maßnahme zur Bekämpfung der Corona-Krise?

Karl-Hermann Eckert | Steuerberater

Die [i]Sonderberichterstattung über die Corona-Krise NWB AAAAH-44313 Bundesregierung hat am einen Gesetzentwurf zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz) veröffentlicht. Danach soll zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie der Umsatzsteuersatz für erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken von 19 % auf 7 % abgesenkt werden. Die Regelung soll zeitlich für Umsätze vom bis begrenzt werden. Zur Begründung erklärt das BMF, dass mit dieser Maßnahme die wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie für die Gastronomiebranche gemildert werden sollen. Auch andere Bereiche, wie Cateringunternehmen, der Lebensmitteleinzelhandel, Bäckereien und Metzgereien, soweit sie mit der Abgabe verzehrfertig zubereiteter Speisen bislang Umsätze zum normalen Umsatzsteuersatz erbracht haben, sollen von der Steuerermäßigung profitieren.

Eine [i]Eckert/Sebast/ Cremer, Kontierungslexikon NWB LAAAE-91155 derartige Steuererleichterung damit zu begründen, bestimmten Branchen helfen zu wollen, verkennt allerdings die Systematik der Umsatzsteuer: Denn nach dem Sinn und Zweck der Belastungswirkung ist die Umsatzsteuer eine Verbrauchsteuer. Sie soll den Endverbraucher mit der Steuer belasten und nicht den Unternehmer subventionieren. Eine Senkung der Umsatzsteuer müsste vielmehr zu einer Senkung der Preise führen. Aber in Zeiten von Corona ist sogar zu befürchten, dass die Preise erhöht werden (müssen), um die Verluste der Branche zu minimieren oder zumindest auszugleichen. Das dürfte vor allem dann gelten, wenn die Gastronomie ihren Betrieb nur mit einer Teilauslastung wieder aufnehmen darf, um etwa die nötigen Abstandsregeln einhalten zu können. Mit einer Teilauslastung dürfte es vielen Betrieben kaum möglich sein, kostendeckend zu arbeiten. Ob unter diesen Bedingungen ein systemwidriger ermäßigter Steuersatz für Speisen wirklich hilft? Nun sei es wie es ist, in Zeiten der Corona-Krise gelten wohl andere Kriterien.

Die [i]Anpassung der Kassensysteme für nur ein JahrBranche muss jetzt ihre Registrierkassen anpassen und darauf achten, dass der Rechnungsbeleg getrennte Steuersätze für Speisen (= 7 %) und für Getränke (= 19 %) ausweist. Auch die Umsätze müssen in der Buchführung getrennt ausgewiesen werden. Ebenso gilt es zu beachten, dass ein Verzehrgutschein, der vor dem mit 19 % Umsatzsteuer versteuert wurde, endgültig mit 7 % zu versteuern ist, wenn der Gutschein nach dem für Speisen eingelöst wird. Ob sich dieser Aufwand für gerade einmal ein Jahr lohnt? Über die buchhalterische Umsetzung berichten wir, wenn das Gesetz in den kommenden Wochen verabschiedet worden ist. Bis dahin bleiben Sie gesund!

Beste Grüße

Karl-Hermann Eckert

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BBK 2019 Seite 449
NWB BAAAH-48309