Private Pkw-Nutzung: Widerlegung des Anscheinsbeweises für die private Nutzung eines betrieblichen Pkw durch den einzigen
Kommanditisten einer GmbH & Co KG
Leitsatz
Die allgemeine Lebenserfahrung spricht auch dann für eine private Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs, wenn dem Steuerpflichtigen
zwar für private Fahrten ein Fahrzeug zur Verfügung steht, aber dieses Fahrzeug dem betrieblichen Fahrzeug in Status und Gebrauchswert
nicht vergleichbar ist. Allerdings ist unter diesen Umständen der für eine private Nutzung sprechende Anscheinsbeweis umso
leichter zu erschüttern, je geringer die Unterschiede zwischen den Fahrzeugen ausfallen.
Unter Gebrauchswert ist - nach dem Wortsinn - der Wert einer Sache hinsichtlich ihrer Brauchbarkeit, ihrer Eignung für bestimmte
Funktionen und Zwecke, mit anderen Worten der Nutzwert zu verstehen. In diesem Zusammenhang können Umstände wie Motorleistung
(PS), Hubraum, Höchstgeschwindigkeit und Ausstattung Berücksichtigung finden.
Unter dem Aspekt des Status eines Fahrzeuges sind vornehmlich Prestigegesichtspunkte zu berücksichtigen.
Der für eine Privatnutzung des Fiat Doblo Easy 2.0 16V Multijet sprechende Anscheinsbeweis ist im Streitfall deshalb erschüttert,
weil nach Überzeugung des Gerichts für Privatfahrten mit dem Mercedes Benz C 280 T ein in Status und Gebrauchswert vergleichbares
Fahrzeug zur alleinigen Verfügung des einzigen Kommanditisten stand.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 14/2020 S. 651 DStR 2020 S. 6 Nr. 37 DStRE 2020 S. 1092 Nr. 18 EFG 2020 S. 930 Nr. 13 KÖSDI 2020 S. 21761 Nr. 6 NWB-Eilnachricht Nr. 22/2020 S. 1598 ZAAAH-48285
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht
, Urteil v. 19.02.2020 - 9 K 104/19
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