Online-Nachricht - Freitag, 08.05.2020

Einkommensteuer | Feststellungsverfahren bei Aufgabe eines von Ehegatten betriebenen landwirtschaftlichen Verpachtungsbetriebs (FG)

Landwirtsehegatten sind Mitunternehmer, solange der landwirtschaftliche Grundbesitz beiden Ehegatten oder jedem Ehegatten im Alleineigentum oder Miteigentum gehört und dessen wirtschaftlicher Erfolg gemeinsam gefördert wird. Der jeweiligen verfahrensrechtlichen Eigenständigkeit von Festsetzungs- und Feststellungsverfahren widerspricht es, wenn der Erlass eines Feststellungsbescheides bereits deshalb ausgeschlossen wäre, weil die Festsetzungsfrist für die Folgesteuern bereits abgelaufen ist (; nicht rechtskräftig: Nichtzulassungsbeschwerde anhängig, BFH-Az. VI B 17/20).

Sachverhalt: Die Kläger sind Erben nach den zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Eheleuten A und B. Die Eheleute waren Eigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebs, der seit 1994 verpachtet und dessen Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelt wurde. Mit Schreiben vom wurde die Aufgabe des landwirtschaftlichen Betriebs rückwirkend zum erklärt. Den selbst berechneten Aufgabegewinn i. H. von 99.500 € erklärten A und B in ihrer Einkommensteuererklärung 2011, der das beklagte FA zunächst folgte.

Nach Durchführung einer Außenprüfung erhöhte das FA den Aufgabegewinn auf 445.844 €, den es in einem erstmaligen Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen „für Ges. bürgerlichen Rechts A und B“ vom feststellte. A und B erhoben hiergegen verfahrensrechtliche Einwände und bestritten die Höhe des festgestellten Aufgabegewinns.

Das FG Baden-Württemberg hat die Klage abgewiesen:

  • Der angefochtene Feststellungsbescheid ist verfahrensrechtlich geboten gewesen und auch sonst materiell rechtmäßig.

  • Der am erlassene Feststellungsbescheid ist nicht feststellungsverjährt. Da weder A und B noch die Kläger für das Streitjahr 2011 eine Feststellungserklärung abgegeben haben, hat die Feststellungsfrist mit Ablauf des begonnen und ist (jedenfalls) bis gelaufen.

  • A und B haben auch ohne ausdrücklichen Gesellschaftsvertrag gemeinsam landwirtschaftliche Einkünfte erzielt (§§ 179, 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO), die ihnen als Mitunternehmer steuerlich zuzurechnen sind (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG i. V. m. § 13 Abs. 7 EStG). Es ist ausreichend, dass A und B zumindest als Innengesellschaft den gemeinsamen Zweck des Betriebs und der Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Unternehmens gefördert haben.

  • Landwirtsehegatten sind auch dann Mitunternehmer, wenn der selbst bewirtschaftete landwirtschaftliche Grundbesitz entweder den Eheleuten gemeinsam oder ein erheblicher Teil des landwirtschaftlichen Grundbesitzes jedem Ehegatten zu Alleineigentum oder zu Miteigentum gehört und die Eheleute in der Landwirtschaft gemeinsam arbeiten.

  • Das gilt auch dann, wenn kein ausdrücklicher Gesellschaftsvertrag und kein der Personengesellschaft wirtschaftlich vergleichbares Gemeinschaftsverhältnis vorliegt. Denn in solchen Fällen ist von einem durch schlüssiges Verhalten (konkludent) zustande gekommenen Gesellschaftsvertrag auszugehen.

  • Eine gesonderte und einheitliche Feststellung ist nicht erforderlich, wenn es sich um einen Fall von geringer Bedeutung handelt. Das ist hier nicht der Fall gewesen, weil weder die Höhe des Aufgabegewinns noch dessen Aufteilung festgestanden haben (§ 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AO).

  • Ein Fall von geringer Bedeutung liegt auch nicht vor, weil - nach dem Vortrag der Kläger - für die Festsetzung der Einkommensteuer des Streitjahres die Festsetzungsfrist abgelaufen gewesen ist. Denn die Festsetzungsfrist für die Einkommensteuer ist zumindest im Hinblick auf A durch den Beginn der Außenprüfung noch im Jahr 2016 gehemmt gewesen (§ 171 Abs. 4 Satz 1 AO).

  • Im Übrigen würde selbst dann kein Fall von geringer Bedeutung vorliegen, wenn die Festsetzungsfrist hinsichtlich der Einkommensteuer von A und B bereits abgelaufen gewesen wäre. Es widerspricht der verfahrensrechtlichen Eigenständigkeit von Festsetzungs- und Feststellungsverfahren, wenn der Erlass eines Feststellungsbescheides bereits deshalb ausgeschlossen wäre, weil die Festsetzungsfrist für die Folgesteuern bereits abgelaufen ist. Vielmehr ist die Feststellungsfrist unabhängig von der Festsetzungsfrist der Folgesteuern zu ermitteln.

  • Das FA hat zutreffend einen Aufgabegewinn von 445.844 € angesetzt. A und B haben bis zur Betriebsaufgabe einen landwirtschaftlichen Betrieb unterhalten. In der Regel kann typisierend vom Bestehen eines landwirtschaftlichen Betriebs ausgegangen werden, wenn die selbstbewirtschaftete Fläche 3.000 qm übersteigt. Dies ist vorliegend unstreitig anzunehmen.

  • Die betrieblichen Teilflächen von A und B sind nicht vor der Betriebsaufgabe entnommen worden. Eine Entnahme ohne eine ausdrückliche Entnahmeerklärung liegt nur dann vor, wenn der Steuerpflichtige die bisherige betriebliche Nutzung eines Wirtschaftsguts auf die Dauer so ändert, dass es seine Beziehung zum Betrieb verliert und dadurch zu notwendigem Privatvermögen wird.

  • Nach § 14 Satz 2 i. V. m. § 16 Abs. 3 Satz 8 EStG ist bei Aufgabe eines landwirtschaftlichen Betriebs, an dem mehrere Personen beteiligt waren, für jeden einzelnen Beteiligten der gemeine Wert der Wirtschaftsgüter anzusetzen, die er bei der Auseinandersetzung erhalten hat. Der Aufgabegewinn konnte nur dem jeweiligen Grundstückseigentümer zugerechnet werden. Für eine pauschale hälftige Zurechnung ist kein Raum. Dass A und B ihren laufenden Gewinn hälftig verteilt haben, gibt jedenfalls nicht den Verteilungsschlüssel für den Aufgabegewinn vor.

Quelle: FG Baden-Württemberg, Newsletter 2/2020 v. (RD)

Fundstelle(n):
NWB RAAAH-48227