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BBK Nr. 10 vom

Corona-Krise: Kann die Umsatzsteuer bei ausbleibender Miete berichtigt werden?

Leserfrage

Karl-Hermann Eckert

Wegen der Corona-Krise sind viele Branchen in ihrer Existenz massiv bedroht. Viele Vermieter leiden ebenfalls unter der Corona-Krise, da Mieten ausbleiben. Maßnahmen zur Durchsetzung des Mietanspruchs sind dem Vermieter durch das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom genommen.

Sofern der Vermieter bei einer umsatzsteuerpflichtigen Vermietung der Sollbesteuerung nach § 13 UStG unterliegt, muss die Umsatzsteuer grundsätzlich auch dann an die Finanzbehörde abgeführt werden, wenn der Mieter die Miete bei Fälligkeit nicht entrichtet.

Den ausführlichen Beitrag finden Sie .

Frage:

Gibt es die Möglichkeit, die Umsatzsteuer bei Nichtzahlung der Miete zu berichtigen?

Antwort

Die Umsatzsteuer für einen umsatzsteuerpflichtigen Umsatz ist nach § 17 Abs. 1 Satz 1 i. V. mit Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG zu berichtigen, wenn das vereinbarte Entgelt (Miete) uneinbringlich geworden ist.

Hinweis:

Eine Definition des Begriffs „Uneinbringlichkeit“ enthält das Gesetz aber nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH liegt Uneinbringlichkeit vor, wenn der Anspruch auf Entrichtung des Entgelts nicht erfüll...

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