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Das „maßgebende Wirtschaftsjahr“ der Hinzurechnungsbesteuerung
Zu dessen Bestimmung nach ausländischem Recht
Die Hinzurechnungsbesteuerung der §§ 7 ff. AStG ist derzeit aufgrund der geplanten Änderungen im ATAD-Umsetzungsgesetz in der Diskussion. Durch die Reform sollen mehrere „wunde Punkte“ der derzeitigen Hinzurechnungsbesteuerung geändert werden. Einige Fragen werden allerdings nach derzeitigem Stand auch diese Reform überdauern. Dazu gehört die Grundsatzfrage, wie das „maßgebende Wirtschaftsjahr“ der ausländischen Gesellschaft zu bestimmen ist. Davon hängen sowohl der Tatbestand als auch die Rechtsfolge der Hinzurechnungsbesteuerung ab.
Ob das „maßgebende Wirtschaftsjahr“ der ausländischen Gesellschaft nach ausländischem oder inländischem Recht bestimmt wird, ist nicht eindeutig.
Nur bei Bestimmung des maßgebenden Wirtschaftsjahres nach ausländischem Recht ist ein abweichendes Wirtschaftsjahr der ausländischen Gesellschaft möglich.
Eine Klarstellung könnte im Rahmen des ATAD-Umsetzungsgesetzes erfolgen, da der Begriff des „maßgebenden Wirtschaftsjahres“ auch nach dessen Entwurf v. verwendet wird.
Eine Kurzfassung dieses Beitrags finden Sie .