BAG Urteil v. - 6 AZR 59/19

Stichtagsregelung im Tarifvertrag - Art. 3 Abs. 1 GG

Leitsatz

1. Die Entscheidung der Tarifvertragsparteien, ein geändertes Vergütungssystem erst ab einem bestimmten Stichtag in Kraft zu setzen, ist gerichtlich nur auf Willkür zu überprüfen.

2. Die Beschränkung der stufengleichen Höhergruppierung nach § 17 Abs. 4 TVöD-AT auf Höhergruppierungen, die ab dem erfolgt sind, ist verfassungskonform.

Gesetze: Art 3 Abs 1 GG, Art 33 Abs 2 GG, § 17 Abs 4 TVöD vom

Instanzenzug: Az: 9 Ca 278/17 E Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Niedersachsen Az: 17 Sa 625/18 E Urteil

Tatbestand

1Die Parteien streiten über die tarifliche Stufenzuordnung des Klägers nach einer Höhergruppierung.

2Der Kläger ist seit dem bei der Beklagten beschäftigt. Nach einer Tätigkeit als Straßenhilfswärter ist er nunmehr Streckenwart in einer Straßenmeisterei. Auf das Arbeitsverhältnis findet aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) in der jeweils geltenden Fassung nebst den ihn ergänzenden Tarifverträgen Anwendung.

3Nach § 17 Abs. 4 TVöD-AT in der bis zum geltenden Fassung (aF) wurden die Beschäftigten bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe derjenigen Stufe zugeordnet, in der sie mindestens ihr bisheriges Tabellenentgelt erhielten, mindestens jedoch der Stufe 2. Unterschritt der Differenzbetrag zwischen dem bisherigen und dem neuen Tabellenentgelt eine bestimmte Grenze, so erhielt der Beschäftigte während der betreffenden Stufenlaufzeit an dessen Stelle einen Garantiebetrag. Wurde der Beschäftigte nicht in die nächsthöhere, sondern in eine darüberliegende Entgeltgruppe höhergruppiert, war das Tabellenentgelt für jede dazwischenliegende Entgeltgruppe zu berechnen.

4Mit Wirkung zum wurde § 17 Abs. 4 TVöD-AT durch § 3 des Änderungstarifvertrags Nr. 12 zum TVöD vom neu gefasst (nF). Seitdem werden die Beschäftigten der Entgeltgruppen 2 bis 14 der Anlage A (VKA) zum TVöD-AT bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe der gleichen Stufe zugeordnet, die sie in der niedrigeren Entgeltgruppe erreicht hatten, mindestens der Stufe 2.

5Der Kläger wurde bis zum nach Entgeltgruppe 5 Stufe 6 TVöD (VKA) vergütet, wobei er von Dezember 2011 bis Januar 2012 nach § 14 TVöD-AT eine persönliche Zulage aufgrund der probeweisen Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit der Entgeltgruppe 8 TVöD (VKA) erhielt. Seit ist er in die Entgeltgruppe 8 TVöD (VKA) eingruppiert. Nach § 17 Abs. 4 TVöD-AT aF war er tarifgerecht zunächst der Stufe 3 dieser Entgeltgruppe zugeordnet. Im Februar 2015 erfolgte der Aufstieg in die Stufe 4.

6Zum wurde ein ca. vier Jahre jüngerer Beschäftigter, welcher 1994 eingestellt wurde und wie der Kläger als Streckenwart in derselben Straßenmeisterei beschäftigt ist, nach § 17 Abs. 4 TVöD-AT nF von der Entgeltgruppe 5 Stufe 6 TVöD (VKA) in die Entgeltgruppe 8 TVöD (VKA) stufengleich höhergruppiert, nachdem ihm zuvor die höherwertige Tätigkeit mit Wirkung vom probeweise übertragen worden war.

7Der Kläger hat nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung die Feststellung verlangt, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm ab dem ebenfalls eine Vergütung nach Entgeltgruppe 8 Stufe 6 TVöD (VKA) zu zahlen. Die Beschränkung der stufengleichen Höhergruppierung auf Höhergruppierungen ab dem , dem Tag des Inkrafttretens der Neufassung des § 17 Abs. 4 TVöD-AT nF, verstoße gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Sie führe dazu, dass er wesentlich niedriger vergütet werde als sein in jeder Hinsicht vergleichbarer Kollege, welcher dieselbe Tätigkeit erst seit dem ausübe. Selbst eine Vertretungskraft könne ein höheres Einkommen als er selbst erzielen. Für diese durch die Stichtagsregelung bewirkte Differenzierung gebe es keinen sachlichen Grund. Sie verstoße auch gegen Art. 33 Abs. 2 GG. Der durch diese Verfassungsnorm gewährleistete gleiche Zugang zu öffentlichen Ämtern umfasse bei Berücksichtigung des Leistungsprinzips auch Beförderungen und damit den gleichen Zugang zu entsprechender Vergütung. Damit werde die Chancengleichheit im öffentlichen Dienst gesichert.

8Der Kläger hat zuletzt beantragt

9Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt. Der Kläger könne keine stufengleiche Höhergruppierung verlangen, weil er vor dem höhergruppiert worden sei. Die Bestimmung eines Stichtags für die Geltung der Neuregelung des § 17 Abs. 4 TVöD-AT sei von der Gestaltungsfreiheit der Tarifvertragsparteien gedeckt. Die Neufassung stehe im Zusammenhang mit der Einführung der neuen Entgeltordnung zum . Es handle sich um eine tarifliche Gesamtregelung.

10Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Im Gegensatz zu den Vorinstanzen hat er den Anspruch jedoch nicht mehr auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gestützt. Das Landesarbeitsgericht hat einen solchen mit der Begründung verneint, die Beklagte habe keine verteilende Entscheidung getroffen, sondern nur Tarifrecht angewandt.

Gründe

11Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe 8 Stufe 6 TVöD (VKA) ab dem .

121. Ein solcher Anspruch lässt sich nicht aus den Regelungen des unstreitig auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden TVöD herleiten. Der Kläger wurde zum von der Entgeltgruppe 5 in die Entgeltgruppe 8 TVöD (VKA) höhergruppiert. Nach § 17 Abs. 4 TVöD-AT aF iVm. § 15 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 TVöD-AT und der Anlage A (VKA) zum TVöD-AT war er zunächst tarifgerecht der Stufe 3 zum TVöD-AT der Entgeltgruppe 8 TVöD (VKA) zugeordnet. Dies steht zwischen den Parteien ebenso außer Streit wie der Aufstieg in die Stufe 4 zum nach § 16 Abs. 3 TVöD-AT (VKA).

132. § 17 Abs. 4 TVöD-AT nF kommt nicht zur Anwendung. Die Neuregelung trat gemäß § 3 iVm. § 4 des Änderungstarifvertrags Nr. 12 zum TVöD vom erst zum in Kraft. Seitdem wurde der Kläger nicht höhergruppiert. Eine Rückwirkung der mit § 17 Abs. 4 TVöD-AT nF eingeführten stufengleichen Höhergruppierung haben die Tarifvertragsparteien nicht vorgesehen.

143. Die Beschränkung des Anspruchs auf stufengleiche Höhergruppierung auf Höhergruppierungen ab dem Inkrafttreten der Neuregelung verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Dies gilt auch bei Berücksichtigung des Umstands, dass es zu einer Besserstellung der von § 17 Abs. 4 TVöD-AT nF erfassten Beschäftigten gegenüber denjenigen kommen kann, die bereits vor dem höhergruppiert wurden.

15a) Die Tarifvertragsparteien als Normgeber sind bei der tariflichen Normsetzung nicht unmittelbar grundrechtsgebunden ( - Rn. 29; zum strengeren Prüfungsmaßstab bei für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträgen vgl.  - Rn. 45 ff.). Das gilt auch für die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes. Die Gerichte für Arbeitssachen sind aber gemäß Art. 1 Abs. 3 GG zum Schutz der Grundrechte berufen. Der Schutzauftrag des Art. 1 Abs. 3 GG verpflichtet sie dazu, die Grundrechtsausübung durch die Tarifvertragsparteien zu beschränken, wenn diese mit den Freiheits- oder Gleichheitsrechten oder anderen Rechten mit Verfassungsrang der Normunterworfenen kollidiert. Die Gerichte müssen insoweit praktische Konkordanz herstellen. Sie sind darum auch verpflichtet, gleichheitswidrige Differenzierungen in Tarifnormen zu unterbinden. Der Gleichheitssatz bildet als fundamentale Gerechtigkeitsnorm eine ungeschriebene Grenze der Tarifautonomie ( - Rn. 19 ff.).

16b) Tarifnormen sind deshalb im Ausgangspunkt uneingeschränkt auch am Gleichheitssatz zu messen. Tarifvertragsparteien steht bei ihrer Normsetzung aufgrund der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie allerdings ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Ihnen kommt eine Einschätzungsprärogative zu, soweit die tatsächlichen Gegebenheiten, die betroffenen Interessen und die Regelungsfolgen zu beurteilen sind. Darüber hinaus verfügen sie über einen Beurteilungs- und Ermessensspielraum hinsichtlich der inhaltlichen Gestaltung der Regelung. Die Gerichte dürfen nicht eigene Gerechtigkeitsvorstellungen an die Stelle von Bewertungen der zuständigen Verbände setzen. Die Tarifvertragsparteien sind nicht verpflichtet, die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen. Es genügt, wenn für die getroffene Regelung ein sachlich vertretbarer Grund vorliegt. Dies bedingt im Ergebnis eine deutlich zurückgenommene Prüfungsdichte durch die Gerichte (im Einzelnen  - Rn. 25 f.).

17c) Ausgehend von diesen Grundsätzen verstößt die hier bzgl. des Inkrafttretens von § 17 Abs. 4 TVöD-AT nF gewählte Stichtagsregelung nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

18aa) Stichtagsregelungen sind „Typisierungen in der Zeit“. Obwohl jeder Stichtag unvermeidlich Härten mit sich bringt, sind solche Regelungen aus Gründen der Praktikabilität zur Abgrenzung der begünstigten Personenkreise grundsätzlich zulässig, wenn sich die Wahl des Stichtags am gegebenen Sachverhalt orientiert und demnach sachlich vertretbar ist ( - Rn. 38 mwN; vgl. zu Gesetzen  ua. - Rn. 90, BVerfGE 126, 369). Stellen Tarifvertragsparteien ein Vergütungssystem, hier die Regelungen für eine Stufenzuordnung nach Höher- oder Herabgruppierung, um, dann ist dafür ein Stichtag unabdingbar (vgl.  - Rn. 42, BAGE 150, 36; - 4 AZR 770/11 - Rn. 26; - 6 AZR 382/09 - Rn. 33; vgl. für Systemumstellungen in der Satzung der VBL , 1 BvR 1047/10 - Rn. 35). Einen solchen Stichtag dürfen die Tarifvertragsparteien in den Grenzen des Vertrauensschutzes frei aushandeln und auch autonom bestimmen, für welche Personenkreise und ab welchem Zeitpunkt es Übergangs- oder Besitzstandsregelungen geben soll. Im Ergebnis ist bei solchen Stichtagsregelungen lediglich eine Willkürkontrolle durchzuführen. Dies entspricht dem stufenlosen, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierten verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. hierzu  - Rn. 31 mwN).

19bb) Willkür ist hier offenkundig nicht ersichtlich. Die Neufassung des § 17 Abs. 4 TVöD-AT wurde mit Änderungstarifvertrag Nr. 12 zum TVöD vom vereinbart. Auf Grundlage dieses Tarifvertrags traten Änderungen des TVöD (VKA) zum , zum und zum in Kraft. Die Geltung des neugefassten § 17 Abs. 4 TVöD-AT ab dem ist dabei Teil eines tariflichen Gesamtkompromisses im Rahmen der Neustrukturierung des Vergütungssystems mit einer Umstellung der für die Stufenzuordnung nach einer Höhergruppierung geltenden Regelungen sowie der Einführung einer neuen Entgeltordnung, die zahlreiche Höherbewertungen von Stellen vorsah, zum . Mit den §§ 29a und 29b TVÜ-VKA wurde ein spezifisches Überleitungsrecht geschaffen, welches in § 29b Abs. 2 Satz 1 TVÜ-VKA auf § 17 Abs. 4 TVöD-AT aF Bezug nimmt. Hinsichtlich der Einführung der stufengleichen Höhergruppierung wurde der Einschnitt für Beschäftigte, deren Höhergruppierung kurz vor dem Stichtag erfolgte, durch eine nochmalige Erhöhung des Garantiebetrags zum abgemildert. Dies verdeutlicht, dass die Tarifvertragsparteien den Stichtag nicht willkürlich gewählt haben, sondern ein ausgewogenes Gesamtkonzept vor Augen hatten. Die ausschließlich zukunftsbezogene Umstellung der Regelungen zur Stufenzuordnung nach einer Höhergruppierung ist als Teil des gefundenen Gesamtkompromisses daher rechtlich nicht zu beanstanden.

204. Die Nichtanwendung von § 17 Abs. 4 TVöD-AT nF auf vor dem erfolgte Höhergruppierungen verstößt auch nicht gegen Art. 33 Abs. 2 GG. Dessen Anwendungsbereich ist nicht eröffnet.

21a) Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Öffentliche Ämter iSv. Art. 33 Abs. 2 GG sind nicht nur Beamtenstellen, sondern auch solche Stellen, die ein öffentlicher Arbeitgeber mit Arbeitnehmern zu besetzen beabsichtigt. Der unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistete Grundsatz der Bestenauslese dient zum einen dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes. Zum anderen trägt die Verfassungsnorm dem berechtigten Interesse der Bediensteten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass sie grundrechtsgleiche Rechte auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet. Beamten und Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst steht deshalb bei der Besetzung von Ämtern des öffentlichen Dienstes ein verfassungsrechtlicher Bewerbungsverfahrensanspruch zu. Daraus folgt angesichts der Kriterien Eignung, Befähigung und fachliche Leistung in Art. 33 Abs. 2 GG ein subjektives Recht jedes Bewerbers auf chancengleiche Teilnahme am Bewerbungsverfahren. Dies gilt nicht nur für die Begründung von Dienst- und Arbeitsverhältnissen, sondern auch für den Zugang zu Beförderungsämtern und -stellen ( - Rn. 16; - 9 AZR 724/12 - Rn. 10, BAGE 148, 123). Art. 33 Abs. 2 GG erfasst daher auch den beruflichen Aufstieg innerhalb des öffentlichen Dienstes (vgl.  - Rn. 12). Der öffentliche Arbeitgeber hat aufgrund seiner Organisationsfreiheit jedoch das Recht, zwischen verschiedenen Möglichkeiten, eine Stelle zu besetzen, zu wählen (vgl. hierzu  - Rn. 25, BAGE 155, 29; zur Abgrenzung zu Umsetzung und Versetzung vgl.  - Rn. 21 mwN, BAGE 160, 280).

22b) Vorliegend geht es nicht um die Besetzung einer offenen Stelle, sondern um die Vergütung einer besetzten Stelle nach Maßgabe tariflicher Entgeltregelungen. Die streitige Stufenzuordnung ist Bestandteil des tariflichen Vergütungssystems, welches Zusammensetzung und Höhe der geschuldeten Vergütung bestimmt (vgl. zum TV-L  (A) - Rn. 13, BAGE 164, 64). Eine Auswahlentscheidung ist diesbezüglich nicht erforderlich. Eine solche „ämterneutrale“ Modifikation der Vergütung fällt nicht in den Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG. Insoweit gilt nichts anderes als bei einer befristeten Erhöhung der Arbeitszeit (vgl. hierzu  - Rn. 30).

235. Aus dem Umstand, dass andere Beschäftigte, auch Vertretungskräfte, für die gleiche Arbeitsleistung eine höhere Vergütung erzielen können, kann der Kläger keinen Anspruch ableiten. Der damit angeführte Grundsatz „Gleicher Lohn für gleiche Arbeit“ ist keine allgemeingültige Anspruchsgrundlage, sondern bedarf der Umsetzung in Anspruchsgrundlagen (vgl.  - Rn. 59 mwN, BAGE 149, 297). Eine solche ist hier nicht gegeben.

246. Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tragen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2019:191219.U.6AZR59.19.0

Fundstelle(n):
BB 2020 S. 1203 Nr. 21
BB 2020 S. 1215 Nr. 21
ZAAAH-48006