BSG Beschluss v. - B 6 KA 25/19 B

Vertragsärztliche Versorgung - eine Zulassung mit vollem Versorgungsauftrag - Verfassungsmäßigkeit

Gesetze: Art 12 Abs 1 GG, § 87b Abs 1 SGB 5, § 95 Abs 3 S 1 Halbs 2 SGB 5, § 99 SGB 5, §§ 99ff SGB 5, § 20 Abs 1 Ärzte-ZV, § 19a Abs 2 Ärzte-ZV vom , § 19a Abs 2 Ärzte-ZV vom , TSVG, VÄndG

Instanzenzug: Az: S 1 KA 74/15 Urteilvorgehend Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Az: L 24 KA 39/17 Urteil

Gründe

1I. Der 1937 geborene Kläger war zunächst bis zur Vollendung seines 68. Lebensjahres im Jahr 2005 als Vertragsarzt zugelassen (zur Frage der Rechtmäßigkeit der Beendigung der Zulassung vgl den Beschluss des Senats vom - B 6 KA 3/06 B). Seit 2007 ist er in D (Brandenburg) erneut zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Ein Antrag des Klägers auf Genehmigung einer Zweigpraxis an seinem mehr als 200 km vom Hauptsitz der Praxis entfernten Wohnort N (Sachsen) hatten der Zulassungsausschuss für Ärzte für das Land Brandenburg (ZA) und nachfolgend der Beklagte abgelehnt. Klage, Berufung und Nichtzulassungsbeschwerde (Beschluss des Senats vom - B 6 KA 69/17 B) des Klägers blieben ohne Erfolg.

2Im August 2013 beantragte der Kläger die Zulassung mit einem halben Versorgungsauftrag als Hausarzt in N neben seiner fortbestehenden vollen Zulassung als Hausarzt in D. ZA und Beklagte lehnten den Antrag ab. Das SG verurteilte den Beklagten, dem Kläger die beantragte Zulassung mit hälftigem Versorgungsauftrag zu erteilen. Auf die Berufung der Beklagten hob das LSG das Urteil des SG auf und wies die Klage ab.

3Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG macht der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 SGG) geltend.

4II. 1. Die Beschwerde des Klägers ist nicht begründet. Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache liegt nicht vor.

5Die Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt eine Rechtsfrage voraus, die in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl BVerfG <Kammer> Beschluss vom - 1 BvR 1411/91 - SozR 3-1500 § 160a Nr 7 S 14; s auch - SozR 3-1500 § 160a Nr 19 S 34 f; - SozR 3-1500 § 160a Nr 30 S 57 f mwN). Die Klärungsbedürftigkeit fehlt, wenn die aufgeworfene Frage bereits geklärt ist oder wenn sich die Antwort ohne Weiteres aus den Rechtsvorschriften oder aus bereits vorliegender höchstrichterlicher Rechtsprechung klar beantworten lässt ( - juris RdNr 4).

6Der Kläger hält die Frage für klärungsbedürftig,"wie Fälle zu beurteilen sind, in denen der Kläger - wie vorliegend - mit einem vollen Versorgungsauftrag bereits zugelassen (und freiberuflich tätig) ist und darüber hinaus eine weitere hälftige Zulassung (in freiberuflicher Tätigkeit) begehrt".

7Die aufgeworfene Rechtsfrage ist bereits geklärt. Der Senat hat in zahlreichen Entscheidungen ( - juris; - SozR 4-2500 § 95 Nr 29 RdNr 38; - BSGE 120, 197 = SozR 4-5520 § 20 Nr 4 RdNr 35; - MedR 2016, 823 = juris RdNr 36; - SozR 4-2500 § 95 Nr 30 RdNr 27 f, jeweils mwN) dargelegt, dass einem Arzt nicht mehr als eine Zulassung mit vollem Versorgungsauftrag zugeordnet werden kann. Entgegen der Auffassung des LSG folgt dies allerdings nicht aus § 20 Abs 1 Ärzte-ZV, der die Frage der Vereinbarkeit mit anderen Tätigkeiten des Arztes zum Gegenstand hat, sondern bereits aus dem Wesen der vertragsärztlichen Zulassung.

8Die Zulassung beinhaltet die Zuerkennung einer öffentlich-rechtlichen Berechtigung durch Stellen staatlicher Verwaltung ( - BSGE 86, 121, 123 = SozR 3-5520 § 24 Nr 4 S 16; - SozR 4-2500 § 95 Nr 29 RdNr 34). Gemäß § 95 Abs 3 Satz 1 Halbsatz 2 SGB V bewirkt sie, dass der Vertragsarzt "zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung im Umfang seines aus der Zulassung folgenden Versorgungsauftrages berechtigt und verpflichtet ist". Sie begründet damit den rechtlichen Status des Vertragsarztes (stRspr, vgl - BSGE 83, 135, 137 = SozR 3-2500 § 95 Nr 18 S 65 = juris RdNr 20; - SozR 4-2500 § 75 Nr 14 RdNr 14; siehe auch - BSGE 110, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr 24, RdNr 36). Die Zulassung ist untrennbar mit der Person des Berechtigten verbunden ( - BSGE 86, 121, 123 = SozR 3-5520 § 24 Nr 4 S 16) und stellt damit eine höchstpersönliche Rechtsposition des Vertragsarztes dar ( - juris RdNr 10 = BVerfGK 20, 270; - BSGE 110, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr 24, RdNr 21; - SozR 4-2500 § 95 Nr 29 RdNr 34).

9Von Sonderfällen wie zwei hälftigen Zulassungen sowie der Doppelzulassung als Zahnarzt und als Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie (siehe hierzu - BSGE 85, 145 = SozR 3-5525 § 20 Nr 1; - SozR 4-2500 § 75 Nr 16 RdNr 17; - RdNr 27) abgesehen gibt es im Rechtssinne nur "die Zulassung", nicht hingegen eine Mehrzahl derselben ( - SozR 4-2500 § 95 Nr 30 RdNr 27; - GesR 2017, 256 = juris RdNr 31). Soweit der Senat in seinem Urteil vom (BSG SozR 4-2500 § 95 Nr 29 RdNr 34) ausgeführt hat, dass die Begriffe "Zulassung" sowie "Vertragsarztsitz" nicht in dem Sinne zu verstehen seien, dass sie nur einmal einer Person (bzw einer Kooperation) zugeordnet werden können, betrafen diese Ausführungen allein den (Ausnahme-)Fall, dass ein Vertrags(zahn)arzt nach dem ab dem geltenden Recht anstelle einer vollen Zulassung über zwei hälftige Zulassungen verfügt ( - SozR 4-2500 § 95 Nr 30 RdNr 27; - GesR 2017, 256 = juris RdNr 31). Diese begründen jeweils einen eigenständigen, gesonderten Status, der vom jeweils anderen unabhängig ist.

10Die Zulassung umfasst auch bei einer zugelassenen Tätigkeit in zwei Fachgebieten stets insgesamt nur einen vollen Versorgungsauftrag ( - SozR 4-2500 § 87 Nr 25 = juris RdNr 23; - SozR 4-2500 § 95 Nr 30 RdNr 30; - GesR 2017, 256 = juris RdNr 34; ebenso zur Doppelzulassung von MKG-Chirurgen: - SozR 4-2500 § 75 Nr 16 RdNr 17, - RdNr 27, jeweils mwN). Die Zulassung mit vollem Versorgungsauftrag verpflichtet den Arzt nach § 19a Abs 1 Ärzte-ZV, seine vertragsärztliche Tätigkeit vollzeitig auszuüben ( - BSGE <vorgesehen> = SozR 4-2500 § 73 Nr 6). Der Annahme, dass ein Arzt über mehr als einen Versorgungsauftrag verfügen könnte, stehen außer der bereits umfassenden Inpflichtnahme durch einen vollen Versorgungsauftrag insbesondere Gesichtspunkte der Bedarfsplanung und der vertragsärztlichen Honorarverteilung entgegen (vgl - juris RdNr 4; zur Zulassung in zwei Fachgebieten siehe auch - juris RdNr 14). An diesem Grundsatz hat sich auch durch die seit den Änderungen durch das VÄndG bestehenden und mit dem TSVG erweiterten Möglichkeiten zur Reduzierung des Versorgungsauftrags nach § 19a Abs 2 Ärzte-ZV nichts geändert (zur Rechtslage nach der Änderung durch das VÄndG: - juris RdNr 11). Die darin liegende Beschränkung der Berufsausübungsfreiheit steht mit Art 12 Abs 1 GG im Einklang ( - SozR 4-2500 § 95 Nr 30 RdNr 30; - GesR 2017, 256 = juris RdNr 34).

11Soweit der Kläger zur Begründung seiner Nichtzulassungsbeschwerde hilfsweise geltend macht, dass er auch bereit wäre, seinen Versorgungsauftrag in D einzuschränken, damit ihm die Zulassung für N erteilt werden kann, so entspricht das nicht dem Begehren, über das das LSG entschieden hat. Im Übrigen wäre die vom Kläger formulierte Rechtsfrage in einer solchen Fallkonstellation nicht entscheidungserheblich. Darüber hinaus ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt und damit nicht mehr klärungsbedürftig, dass eine Zulassung mit halbem Versorgungsauftrag der Erteilung einer weiteren Teilzulassung mit halbem Versorgungsauftrag jedenfalls nicht generell entgegensteht (vgl - SozR 4-2500 § 95 Nr 29).

122. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff VwGO. Danach trägt der Kläger die Kosten des von ihm erfolglos geführten Rechtsmittels (§ 154 Abs 2 VwGO).

133. Die Festsetzung des Streitwerts hat ihre Grundlage in § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 1, § 47 Abs 1 und 3 GKG. Sie entspricht der Festsetzung der Vorinstanz, die von keinem Beteiligten infrage gestellt worden ist.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2020:120220BB6KA2519B0

Fundstelle(n):
AAAAH-47748