Gesetze: SGB 5 § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 5; SGB 10 § 31 S. 1; SGB 10 § 35 Abs. 1 S. 2; SGB 10 § 41 Abs. 1 Nr. 2; SGB 10 § 41 Abs. 2; SGB 10 § 45 Abs. 1
Leitsatz
Leitsatz:
1. Bei Statusentscheidungen im Versicherungsrecht (hier: Feststellung des Bestehens einer Familienversicherung) ist grundsätzlich eine vorausschauende Betrachtungsweise angezeigt.
2. Ein für einen abgelaufenen Veranlagungszeitraum erstellter Steuerbescheid kann zwar nicht als Beleg für die aktuellen Verhältnisse, aber als Grundlage für eine zukunftsgerichtete Prognose dienen. Dementsprechend sind Steuerbescheide nicht nach ihrem jeweiligen Veranlagungszeitraum, sondern jeweils ab dem Zeitpunkt ihres Erlasses für die Zukunft zu berücksichtigen, bis ein neuerer Steuerbescheid vorliegt.
3. Soweit die Familienversicherung bei Bestehen einer Stammversicherung kraft Gesetzes entsteht und endet, kann die Krankenkasse zwar auch rückwirkend durch Bescheid feststellen, dass eine Familienversicherung in der Vergangenheit nicht bestanden hat, ohne die aus den §§ 45, 48 Abs. 1 SGB X folgenden Einschränkungen beachten zu müssen. Dies gilt aber nicht, wenn (wie vorliegend) bestandskräftige Verwaltungsakte über den Versicherungsstatus der Versicherten ergangen sind.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): SAAAH-47366
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LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 14.02.2020 - L 4 KR 2701/17
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