1. Nach Auffassung des erkennenden Senats ist der Unternehmerbegriff in § 15 UStG und § 19 UStG einheitlich auszulegen. Damit
kommt es für die Annahme, dass im Streitfall 2013 das Erstjahr i.S.d. § 19 UStG ist, auf die Ausführung tatsächlicher Umsätze,
welche unstreitig erst im Folgejahr erfolgt sind, nicht an.
2. Vorbereitungshandlungen i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 3 UStG sind nur auf Ausführung entgeltlicher Leistungen gerichtete Handlungen,
insbesondere also Leistungsbezüge, die nach oder mit der Begründung des Unternehmens vorgenommen werden.
Fundstelle(n): DStR 2020 S. 9 Nr. 24 DStRE 2020 S. 871 Nr. 14 EFG 2020 S. 689 Nr. 9 UStB 2020 S. 311 Nr. 10 MAAAH-47261
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