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EuGH 27.02.2020 C-405/18, IWB 8/2020 S. 291

EuGH | Sitzverlegung und finale Verluste

(1) Art. 49 AEUV ist dahin auszulegen, dass sich eine nach dem Recht eines EU-Mitgliedstaates gegründete Gesellschaft, die ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegt, ohne dass die Sitzverlegung ihre Eigenschaft als nach dem Recht des ersten Mitgliedstaates gegründete Gesellschaft berührt, auf diesen Artikel berufen kann, um dagegen vorzugehen, dass ihr in dem anderen Mitgliedstaat die Übertragung der vor der Sitzverlegung angefallenen Verluste verwehrt wird. (2) Art. 49 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaates nicht entgegensteht, der zufolge es einer Gesellschaft, die ihren tatsächlichen Verwaltungssitz und damit ihre Steueransässigkeit in diesen Mitgliedstaat verlegt hat, verwehrt ist, einen steuerlichen Verlust gelte...

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