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BMF 23.04.2020 IV A 3 - S 0261/20/10001 :005, Kommentierte Nachricht BBK 10/2020 S. 459

Lohn und Gehalt | Fristverlängerung für LSt-Anmeldungen

Das BMF gewährt auf Antrag eine Fristverlängerung von bis zu zwei Monaten für die Abgabe der monatlichen oder vierteljährlichen Lohnsteueranmeldungen. Der Arbeitgeber muss aber nachweisen, dass er oder der für die Lohnbuchhaltung Verantwortliche oder der für die Lohnsteueranmeldung Beauftragte „nachweislich unverschuldet“ an der pünktlichen Übermittlung der Anmeldung gehindert ist.

Hinweis:

Die [i]Unverschulden muss nachgewiesen werden Lohnsteueranmeldung für das I. Quartal muss danach erst zum statt zum abgegeben werden, und die monatliche Anmeldung für April 2020 muss erst zum statt zum übermittelt werden. Ärgerlich ist die Formulierung „nachweislich unverschuldet“, weil dies den bürokratischen Aufwand für Arbeitgeber und Finanzämter erhöht.

M. E. [i]Einfaches Hinweisschreiben sollte als Nachweis genügen muss...

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Fristverlängerung für LSt-Anmeldungen

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