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NWB Nr. 17 vom Seite 1286

Neue Grundsätze zur Abrechnung bei einheitlichen Abmahnungen

entscheidet über „dieselbe Angelegenheit“ und die Kostenberechnung im Urheberrecht

Klemens M. Hellmann

Mit dem Urteil „Der Novembermann“ hat der Bundesgerichtshof (, NWB YAAAH-29745) für Tätigkeiten eines Rechtsanwalts im Zusammenhang mit dem Urheberrecht ein richtungweisendes Urteil zum Umfang „derselben Angelegenheit“ i. S. des § 15 Abs. 2 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (RVG) erlassen, das erhebliche Auswirkung auf die Kostenberechnung hat.

Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .

I. Einmalige Gebühr in „derselben“ Angelegenheit

[i]Übereinstimmende Regelungen im RVG und StBVVDie Gebühren nach dem RVG entgelten, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit eines Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit (§ 15 Abs. 1 RVG). Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern (§ 15 Abs. 2 RVG). § 12 Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) ist insoweit mit § 15 RVG regelungsgleich.

1. „Dieselbe Angelegenheit“ nach § 12 StBVV

Der Begriff „Angelegenheit“ ist aus dem RVG übernommen, aber – wie auch dort – in der StBVV nicht definiert.

[i]Abgesteckter Rahmen durch einheitlichen LebenssachverhaltDer Rechtsprechung zufolge ist für einen Steuerberater eine Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne der durch einen einheitlichen Lebenssachverhalt abgesteckte Rahmen, in dem der Berater für seinen Auftraggeber tätig ...

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