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Arbeitshilfe April 2020

Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH: Zum Rückwirkungszeitraum einer Anschlussbewilligung bei Ablauf der Bewilligung vor dem 1.5.2016 und Antragstellung nach dem 1.5.2016

1. Ist Art. 211 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Union - UZK - (Amtsblatt EU 2013 Nr. L 269/1) dahingehend auszulegen, dass er nur für solche Anträge Anwendung findet, deren rückwirkender Bewilligungszeitraum ab dem gelten würde?

2. Bei Verneinung der Frage 1: Ist Art. 211 UZK bei Anträgen einer rückwirkenden Bewilligung, deren Bewilligungszeitraum vor dem liegt, nur dann anzuwenden, wenn die rückwirkende Bewilligung zwar vor Inkrafttreten des neuen Rechts beantragt wurde, die Zollbehörden solche Anträge aber erstmalig nach dem abgelehnt haben?

3. Bei Verneinung der Frage 2: Ist Art. 211 UZK bei Anträgen einer rückwirkenden Bewilligung, deren Bewilligungszeitraum vor dem liegt, auch dann anzuwenden, wenn die Zollbehörden solche Anträge schon vor dem und auch danach (mit anderer Begründung) abgelehnt haben?

4. Bei Bejahung der Fragen 1 und 2 sowie bei Verneinung der Frage 3: Ist Art. 294 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) N...

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