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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 1 K 135/19 EFG 2020 S. 846 Nr. 12

Gesetze: EStG § 4a Abs. 2 Nr. 1 S. 2, EStG § 13 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 13 Abs. 7, EStG § 14 S. 2, EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, EStG § 16 Abs. 1 S. 1, EStG § 16 Abs. 2, EStG § 16 Abs. 3 S. 1, EStG § 16 Abs. 3 S. 7, EStG § 16 Abs. 3b, AO § 119 Abs. 1, AO § 124 Abs. 1, AO § 125 Abs. 4, AO § 169 Abs. 1, AO § 171 Abs. 4 S. 1, AO § 171 Abs. 4 S. 2, AO § 171 Abs. 10 S. 1, AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, AO § 179 Abs. 1, AO § 179 Abs. 2 S. 2, AO § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a, AO § 180 Abs. 3 S. 1 Nr. 2, AO § 181 Abs. 1 S. 1, AO § 196, AO § 203, BGB § 705, BewG § 9 Abs. 2, ImmoWertV § 15 Abs. 1 S. 1, ImmoWertV § 15 Abs. 1 S. 2, ImmoWertV § 15 Abs. 1 S. 3

Aufgabe eines landwirtschaftlichen Verpachtungsbetriebs

Ermittlung eines landwirtschaftlichen Aufgabegewinns

Voraussetzungen der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen bei Landwirtsehegatten als Innen-GbR

„geringe Bedeutung” nach § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AO

Verhältnis von Feststellungs- und Festsetzungsfrist

Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 AO für einheitliche und gesonderte Feststellung durch an Ehegatten gerichtete Prüfungsanordnung, wenn ein Ehegatte bereits verstorben ist

Zuordnung von Teilflächen einer Hofstelle zum landwirtschaftlichen Betriebsvermögen

Leitsatz

1. Vor dem Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung zur Betriebsverpachtung in § 16 Abs. 3b EStG i.d.F. des Steuervereinfachungsgesetzes (StVereinfG) 2011 vom , BGBl I 2011 S. 2131 – die gemäß § 52 Abs. 34 Satz 9 EStG i.d.F. des StVereinfG 2011 erstmals für Betriebsaufgaben nach dem anwendbar ist – war eine rückwirkende Betriebsaufgabe eines im Ganzen verpachteten landwirtschaftlichen Betriebs nicht zulässig, die Betriebsaufgabe erfolgte damals erst mit dem Eingang der Aufgabeerklärung beim Finanzamt.

2. Zur Ermittlung des Aufgabegewinns ist der gemeine Wert der nicht veräußerten, in das Privatvermögen überführten Wirtschaftsgüter zum Augabezeitpunkt zu bestimmen, wobei der Wert für landwirtschaftliche Grundstücke grundsätzlich nach dem Vergleichswertverfahren (§ 15 Abs. 1 ImmoWertV) zu ermitteln ist. Dieser Betrag ist dem Buchwert des Betriebsvermögens im Zeitpunkt der Betriebsaufgabe gegenüberzustellen. Der Unterschied zwischen diesen Werten – abzüglich etwaiger Aufgabe- und Veräußerungskosten – ergibt den Aufgabegewinn.

3. Landwirtschaftliche Aufgabegewinne sind nach § 4a Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 EStG aus der vorzunehmenden zeitanteiligen Aufteilung (der Wirtschaftsjahre auf die Kalenderjahre) auszuscheiden und gegebenenfalls um Freibeträge dem Gewinn des Kalenderjahres als Veranlagungszeitraum hinzuzurechnen, in dem sie entstanden sind.

4. Haben Ehegatten keinen schriftlichen Gesellschaftsvertrag zur Gründung einer GbR geschlossen, zumindest als Innengesellschaft aber den gemeinsamen Zweck des Betriebs und der Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Unternehmens gefördert sowie durch jeweils in ihrem Alleineigentum stehende Grundstücke erhebliche Gesellschafterbeiträge zur Zweckerreichung beigesteuert, liegt zumindest eine Innen-GbR als Mitunternehmerschaft und Inhaberin eines landwirtschaftlichen Betriebs vor, deren Einkünfte unabhängig vom Auftreten der Innengesellschalft nach außen nach §§ 179, § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO einheitlich und gesondert festzustellen und den beteiligten Ehegatten zuzurechnen sind.

5. Ein Fall von geringer Bedeutung im Sinne des § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AO liegt nur dann vor, wenn die Einkünfte leicht zu ermitteln, nach einem einfachen Schlüssel auf die Beteiligten zu verteilen sind und wenn vor allem die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen bei den Beteiligten gering oder nahezu ausgeschlossen ist. Das ist nicht der Fall, wenn z.B. das Bestehen einer Mitunternehmerschaft zwischen den Ehegatten sowie die Höhe und die Aufteilung eines Betriebsaufgabegewinns streitig ist oder weil die die Festsetzungsfrist hinsichtlich der Einkommensteuer der an den Einkünften beteiligten Ehegatten bereits abgelaufen ist.

6. Eine gesonderte und einheitliche Feststellung hat unter anderem dann nicht wegen geringer Bedeutung nach § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AO zu unterbleiben, wenn aus der Sicht des für das Feststellungsverfahren zuständigen Bearbeiters des Finanzamts die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen besteht, weil nicht zu übersehen ist, ob der Einkommensteueranspruch aufgrund der nur teilweisen Wirksamkeit einer Prüfungsanordnung gegenüber den Feststellungsbeteiligten bereits festsetzungsverjährt ist.

7. Für Feststellungsbescheide ist in § 181 Abs. 1 Satz 1 AO eine eigenständige Feststellungsverjährung geregelt, die (nur) der sinngemäßen Anwendung der §§ 169 ff. AO unterliegt und an die Feststellungserklärung anknüpft. Die Feststellungsfrist ist unabhängig von der Festsetzungsfrist der Folgesteuern zu ermitteln.

8. Ergeht gegenüber den Ehegatten eine Prüfungsanordnung und ist ein Ehegatte zu diesem Zeitpunkt bereits verstorben, so ist die Prüfungsanordnung nur gegenüber dem toten Ehegatten unwirksam, dem lebenden Ehegatten gegenüber aber wirksam und führt zur Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist bezüglich der sich im Rahmen der Außenprüfung als erforderlich herausstellenden erstmaligen einheitlichen und gesonderten Feststellung der landwirtschaftlichen Einkünfte der Ehegatten nach § 171 Abs. 4 AO. Nach der erstmaligen Vornahme einer qualifizierten Prüfungshandlung lassen spätere, auch langfristige Unterbrechungen die Ablaufhemmung nicht entfallen.

9. § 171 Abs. 4 AO gilt auch für die abgekürzte Außenprüfung im Sinne von § 203 AO.

10. Zur Zuordnung einzelner Teilflächen (z.B. Abstandsflächen, Vorrats- und Abstellflächen, Obstgarten mit 14 Obstbäumen, Pferdekoppel) einer Hofstelle zum notwendigen landwirtschaftlichen Betriebsvermögen.

Fundstelle(n):
EFG 2020 S. 846 Nr. 12
EStB 2020 S. 408 Nr. 10
XAAAH-46683

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 16.12.2019 - 1 K 135/19

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