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FG Münster Urteil v. - 5 K 2066/18 U

Gesetze: UStG § 14; UStG § 14a; AO § 162; UStG § 15 Abs 1 Satz 1 Nr 1

Umsatzsteuer

Vorsteuerabzugsrecht, Vorlage ordnungsgemäßer Rechnung; Hinzuschätzung von Umsätzen, Sicherheitszuschlag

Leitsatz

1. Der Stpfl., der einen Vorsteuerabzug vornehmen möchte, muss nachweisen, dass er die Voraussetzungen hierfür erfüllt. Der Stpfl. muss also durch objektive Nachweise belegen, dass ihm andere Stpfl. auf einer vorausgehenden Umsatzstufe tatsächlich Dienstleistungen erbracht haben, die seinen der Mehrwertsteuer unterliegenden Umsätzen dienten und für die er die Mehrwertsteuer tatsächlich entrichtet hat.

2. Im Streitfall bestehen sowohl formelle als auch materielle Buchführungsmängel, so dass eine Schätzungsbefugnis dem Grunde nach besteht. Das erkennende Gericht hält jedoch die vom Beklagten vorgenommene Hinzuschätzung in Form eines Sicherheitszuschlags i.H.v. 20 % (Nettohinzuschätzung) für überhöht. Aufgrund gerichtlicher Schätzungsbefugnis wird eine Hinzuschätzung in Form eines Sicherheitszuschlags i.H.v. 5 % vom erkennenden Gericht für angemessen erachtet.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BB 2020 S. 996 Nr. 18
DStR 2020 S. 12 Nr. 46
DStRE 2020 S. 1508 Nr. 24
IAAAH-46675

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FG Münster, Urteil v. 25.02.2020 - 5 K 2066/18 U

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