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FG Köln Urteil v. - 10 K 2695/15 EFG 2020 S. 732 Nr. 10

Gesetze: KStG § 8c Abs 1 Satz 6 ; KStG § 8c Abs 1 Satz 1, 2

Körperschaftsteuer

Verlustabzug bei schädlichem Beteiligungserwerb nach § 8c KStG, Erwerbergruppe, Stille-Reserven-Klausel

Leitsatz

1) Der unbestimmte Rechtsbegriff der „Erwerbergruppe mit gleichgerichteten Interessen” in § 8c Abs. 1 Satz 2 KStG ist verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass ein Zusammenwirken mehrerer Personen beim Erwerb von Anteilen an der Verlustgesellschaft zum Zwecke der personenübergreifenden Nutzbarmachung von Verlusten erforderlich ist und dass diese Personen im Anschluss an den Erwerb durch Stimmbindungsvereinbarungen, Konsortialverträge oder andere verbindliche Abreden einen beherrschenden einheitlichen Einfluss bei der Verlustgesellschaft ausüben können.

2) Die Berechnung der stillen Reserven im Rahmen des § 8c Abs. 1 Satz 6 KStG ist verfassungskonform in der Weise vorzunehmen, dass sich die Bestimmung der Vergleichswerte („anteiliges bzw. gesamtes in der steuerlichen Gewinnermittlung ausgewiesenes Eigenkapital” einerseits und „dem diesem Anteil entsprechenden gemeinen Wert des Betriebsvermögens” andererseits) an der Differenz zwischen dem Nennwert der übertragenen Geschäftsanteile und dem Kaufpreis orientiert.

Fundstelle(n):
BB 2020 S. 858 Nr. 15
DStZ 2020 S. 473 Nr. 13
EFG 2020 S. 732 Nr. 10
NWB-Eilnachricht Nr. 16/2021 S. 1142
StB 2020 S. 261 Nr. 9
FAAAH-46663

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FG Köln, Urteil v. 17.05.2018 - 10 K 2695/15

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