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NWB Nr. 33 vom Seite 2561 Fach 30 Seite 1411

Verjährung von Regressansprüchen gegen Steuerberater

von Wolfgang Späth, Schweitenkirchen

I. Allgemeines

1. Vorbemerkung

Das StBerÄndG v. (BGBl 1972 I S. 1401) brachte erstmals die speziell auf das StB-Mandat zugeschnittene Verjährungsregelung mit Abkürzung der Verjährungsfrist auf 3 Jahre seit Anspruchsentstehung. Vorher galten (neben etwaigen gesonderten Vereinbarungen) nur die allgemeinen Vorschriften des BGB (§§ 194 ff. mit der 30-jährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB a. F.). Soweit es sich um bestimmte Ansprüche aus einem werkvertraglichen Mandat handelt(e), galt § 638 BGB a. F. (6 Monate seit Abnahme bzw. Vollendung - dazu § 646 BGB - des Werks). Seit dem richtet sich die Verjährung dieser Ansprüche nach § 634a BGB n. F. (vgl. Burhoff, NWB F. 19 S. 3016).

2. Begriff der Verjährung

Die Verjährung ist der Hauptfall der Entkräftung eines Rechtes (Anspruchs) durch reinen Zeitablauf kraft Gesetzes ohne den Willen der Vertragspartner. Sie darf nicht mit der Verwirkung, bei der neben den bloßen Zeitablauf weitere Umstände (z. B. ein bestimmtes Verhalten des Berechtigten o. Ä.) treten müssen, verwechselt werden.

Durch die Verjährung erlischt - anders als bei einem Anspruch, der nur innerhalb einer Ausschlussfrist geltend gemacht werden kann - der Anspruch nicht. Er verliert nicht ohne weiteres seine Durchsetzbarkeit. Der Ablauf de...

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