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NWB Nr. 43 vom Seite 3637 Fach 30 Seite 2293

Ausbildungsförderung für Schüler und Studierende

von Prof. Dr. E. Beckmann, Bochum

I. Einleitung

Die Kosten, die einem Auszubildenden während der Ausbildungszeit für den Lebensunterhalt und die individuelle Ausbildung entstehen, waren herkömmlicherweise von den Eltern und dem Auszubildenden selbst aufzubringen, da eine über das Ausbildungsziel der sog. Pflichtschule hinausgehende allgemeinbildende oder berufsbildende Qualifikation als persönliche Angelegenheit des Auszubildenden und der unterhaltspflichtigen Angehörigen angesehen wurde. Der Staat beschränkte sich auf eine institutionelle Ausbildungsförderung; d. h. er stellte Ausbildungsstätten bereit. Zum Ende der 60er Jahre wurde der soziale Rechtsstaat - ausgehend vom Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG - als verpflichtet angesehen, durch Gewährung individueller Hilfe auf eine Chancengleichheit junger Menschen hinzuwirken. Der Staat habe dem Einzelnen eine den Neigungen und Fähigkeiten entsprechende Ausbildung zu ermöglichen, wenn dieser und die unmittelbaren Angehörigen dazu nicht in der Lage seien. Nachdem der Bund durch eine Ergänzung des Art. 74 Nr. 13 GG die Gesetzgebungskompetenz für ”die Regelung der Ausbildungsbeihilfen” erhielt, trat das ”Erste Gesetz über die individuelle Förderung der Ausbildung” v. (BGBl 1969 I S. 1719) am in Kraft. Das Prinzi...

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