StuB Nr. 8 vom Seite 1

Wie das Corona-Virus den Prognosebericht infiziert

PD Dr. Andreas Haaker | CIIA | CEFA (Berlin)

Die ökonomischen Auswirkungen des Corona-Virus sind von den politischen Maßnahmen abhängig, die wiederum den medizinischen Schneeballeffekt der Verbreitung beeinflussen und auf Verlauf und Nebenwirkungen reagieren müssen. Die Wirtschaft hat es mit „Kollateralschäden zweiter Ordnung“ zu tun, „die durch die Gegenmaßnahmen entstehen“. Sie sind also „keine direkte Folge der Seuche, sondern der Gegenmaßnahmen“ (Kekulé, NZZ vom , S. 5). Die resultierende Ungewissheit macht Prognosen über den Verlauf der politischen Maßnahmen und deren wirtschaftlichen Auswirkungen nicht einfacher, zumal die Wirksam- und Alternativlosigkeit nicht zu überblicken sind. Liegt z. B. die Sterberate – wie die Daten der „Diamond Princess“ nahelegen – mit rund 0,5 % eher niedrig oder wie in Italien hoch (vgl. Unstatistik des Monats vom , S. 5)? Zur Rechnungslegung: Bezogen auf das Geschäftsjahr 2019 liegen wertbegründene und keine werterhellenden Ereignisse vor (vgl. Lüdenbach, NWB NAAAH-43315), die als Vorgang von besonderer Bedeutung nach Schluss des Geschäftsjahres nach § 285 Nr. 33 bzw. § 314 Abs. 1 Nr. 25 HGB anzugeben sind. Wenn Deichmann 1.500 inländische Läden schließen muss und mangels substituierenden Online-Geschäfts zeitweise 96 % seiner Umsätze einbüßt (so Deichmann, HB vom , S. 44), dann steht die besondere Bedeutung für die Ertragslage außer Frage. Laut IDW soll im Lagebericht 2019 eine Berücksichtigung nicht nur bis zum Feststellungsakt, sondern bis zur Erteilung des Bestätigungsvermerks (sic!) erforderlich sein. Es ist davon auszugehen, dass sich die ohne Berücksichtigung der „Corona-Maßnahmen“ erstellten Prognosen im Regelfall als nicht haltbar erweisen und für sich gesehen irreführend wären. Allerdings können sie als Ausgangsbasis dienen, um daraus Szenarien für die weitere Entwicklung abzuleiten. Eine genaue Quantifizierung des Ungewissen kann dabei nicht verlangt werden, denn: Sollen impliziert Können! Es genügen im Hinblick auf die Intensität der Abweichung von der ursprünglichen Schätzung konkretisierte sog. (qualifiziert-)komparative Prognosen. So können ausgehend von gesamtwirtschaftlichen Prognosen, welche von der ungewissen Dauer der politischen Maßnahmen und dem medizinischen Verlauf der Pandemie abhängen, Szenarien gebildet werden und die damit zusammenhängende Beeinträchtigung der Prognosegrößen begründend (Unterbrechung der Lieferkette, Schließung von Werken, Wegfall der Nachfrage etc.) dargelegt werden. Das aktuelle Sondergutachten des Sachverständigenrats geht im Basis-Szenario von einer Normalisierung im Sommer und einem negativen BIP-Wachstum von -2,8 % im Jahr 2020 und einer Aufholung von +3,7 % in 2021 aus. Im V-Szenario sinkt das BIP 2020 um -5,4 % und holt in 2021 um +4,9 % auf. Versagt die schnelle Erholung, folgt im (langen) U-Szenario einem Negativwachstum von -4.5 % in 2020 nur ein langsames Wachstum von +1 % in 2021. Das könnte im angepassten Prognosebericht unter Berücksichtigung der angenommenen Dauer und Wirkung der Maßnahmen sowie branchen- und unternehmensspezifischen Erfahrungen (auch aus der Finanzkrise) wie folgt berücksichtigt werden (als Bandbreite oder qualitativ: „↓“, „↓↓“ oder „↓↓↓“):


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Leistungsindikator (in GE)
Bisherige Prognose
Basis-Szenario
V-Szenario
U-Szenario
Umsatzerlöse (Laden/online)
2.000 (1.900/100)
↓ /... bis ... (.../...)
↓↓ /... bis ... (.../...)
↓↓↓ /... bis ... (.../...)
Betriebsergebnis
100
↓ /... bis ...
↓↓ /... bis ...
↓↓↓ /... bis ...
Rendite (%)
10
↓ /... bis ...
↓↓ /... bis ...
↓↓↓ /... bis ...

Andreas Haaker

Fundstelle(n):
StuB 8/2020 Seite 1
NWB LAAAH-46486