Bewertung mehrerer aufeinanderfolgenden Teilakte als einheitliche Tat des Bandenhandels
Gesetze: § 30a Abs 1 BtMG, § 30a Abs 2 Nr 2 BtMG, § 354 Abs 1 StPO
Instanzenzug: Az: 2090 Js 3043/17 - 6 KLs
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten C. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln sowie wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit bewaffnetem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten und den Angeklagten K. wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt und Einziehungsentscheidungen getroffen.
2Die jeweils auf die allgemeine Sachrüge und vom Angeklagten K. zudem auf die Rüge der Verletzung formellen Rechts gestützten Rechtsmittel haben hinsichtlich des Angeklagten C. den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringen Teilerfolg. Außerdem führen sie zu einer Spezifizierung der eingezogenen Gegenstände. Im Übrigen erweisen sie sich als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
31. Die von dem Angeklagten K. erhobene Aufklärungsrüge ist aus den in der Zuschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen jedenfalls unbegründet.
42. Die auf die Sachrügen veranlasste Überprüfung des Urteils hat lediglich ergeben, dass der den Angeklagten C. betreffende Schuldspruch der Richtigstellung bedarf. Im Übrigen ist ein Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten nicht festzustellen.
5a) Nach den insoweit getroffenen Feststellungen hatte der Angeklagte zusammen mit dem Mitangeklagten K. und einem weiteren nichtrevidierenden Mitangeklagten beschlossen, mit Haschisch, Marihuana und Amphetamin zu handeln, um sich eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen. Am Tattag erwarben die Angeklagten C. und K. eine unbekannte Menge Drogen, von denen sie einen Teil verkauften und den Rest - Haschisch und Cannabisblüten mit einem Wirkstoffgehalt von insgesamt 42 Gramm THC - in der Wohnung des Nichtrevidenten lagerten. Dort konnte das Rauschgift sichergestellt werden. Gleichzeitig lagen in dem zu der Wohnung führenden Treppenhaus versteckt in einem Blumentopf kleine Mengen von Cannabis sowie Amphetamin und ein Einhandmesser mit einer Klingenlänge von neun Zentimetern. Beides hatte der Angeklagte C. dort gelagert, wobei das Messer zur Verteidigung des Betäubungsmittelbestandes gegen etwaige "Angreifer" bestimmt war.
6b) Die konkurrenzrechtliche Beurteilung dieses Geschehens als bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit bewaffnetem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln nach § 30a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BtMG erweist sich als fehlerhaft.
7In den Fällen des § 30a BtMG verbindet der Bandenhandel die im Rahmen ein und desselben Güterumsatzes aufeinanderfolgenden Teilakte vom Erwerb bis zur Veräußerung zu einer einzigen Tat im Sinne einer Bewertungseinheit (vgl. , NStZ-RR 2009, 320). Eine einheitliche Tat des Bandenhandels ist immer dann anzunehmen, wenn ein und derselbe Güterumsatz Gegenstand der strafrechtlichen Bewertung ist. Die innerhalb dieses Rahmens aufeinanderfolgenden Teilakte sind nicht etwa eine mehrfache Verwirklichung desselben Tatbestandes, deren Verhältnis zueinander erst noch bestimmt werden müsste. Vielmehr werden sie schon vom gesetzlichen Tatbestand selbst in dem pauschalierenden, verschiedenartige Tätigkeiten zusammenfassenden Begriff des Bandenhandels mit Betäubungsmitteln zu einer Bewertungseinheit verbunden (vgl. , NStZ 1994, 496). Führt der Täter bei einem Teilakt eines solchen Handeltreibens eine Schusswaffe oder einen sonstigen gefährlichen Gegenstand mit sich, so ist sein auf denselben Güterumsatz gerichtetes Verhalten als ein bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu bewerten (vgl. , NStZ 2011, 98, 99).
8Dementsprechend liegt hier nur eine Tat des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln vor. Der erhöhte Unrechtsgehalt, der sich daraus ergibt, dass das abgeurteilte Verhalten des Angeklagten gleichzeitig zwei Qualifikationsmerkmale des § 30a BtMG - § 30a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BtMG - erfüllt, ist im Schuldspruch damit zum Ausdruck zu bringen, dass der Angeklagte wegen bewaffneten Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt wird.
9Der Senat ändert den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO entsprechend ab. § 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, weil sich der Angeklagte bei zutreffender konkurrenzrechtlicher Bewertung des Tatgeschehens nicht wirksamer hätte verteidigen können. Die in diesem Fall verhängte Einzelstrafe bleibt angesichts des unveränderten Unrechts- und Schuldgehalts der Tat von der Änderung des Schuldspruchs unberührt.
103. Die Einziehungsanordnung bedarf der Klarstellung. Das Landgericht hat - neben näher bezeichneten Gegenständen - die "sichergestellten Betäubungsmittel und Griptütchen" nach § 33 Abs. 1 BtMG, § 74 Abs. 2 StGB eingezogen. Damit hat die Strafkammer die Einziehungsgegenstände nicht ausreichend konkret bezeichnet. Nach ständiger Rechtsprechung müssen einzuziehende Gegenstände so genau angegeben werden, dass bei allen Beteiligten und den Vollstreckungsorganen Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht (vgl. , juris mwN). Der Senat kann - dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend - die Bezeichnung der einzuziehenden Gegenstände in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO nachholen, weil die erforderlichen Angaben in den Urteilsgründen enthalten sind.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2019:210319B3STR458.18.0
Fundstelle(n):
EAAAH-46458