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BMF 09.04.2020 IV C 5 - S 2342/20/10009 :001, Kommentierte Nachricht BBK 9/2020 S. 405

Lohn und Gehalt | Corona-Krise: Steuerbefreiung für Bonusleistungen an Arbeitnehmer

Das BMF will Bonuszahlungen der Arbeitgeber an ihre Arbeitnehmer i. H. von 1.500 € steuerfrei stellen, wenn die Bonuszahlung im Zeitraum vom bis zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt wird.

Die Steuerfreiheit gilt aber nicht für Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und auch nicht für Zuschüsse als Ausgleich zum Kurzarbeitergeld [i]Keine Steuerbefreiung für Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld wegen Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze. Für Letztere gilt auch nicht die Steuerbefreiung für das Kurzarbeitergeld gem. § 3 Nr. 2 Buchst. a EStG.

Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen.

Hinweis:

Das [i]BMF stützt sich auf § 3 Nr. 11 EStG BMF-Schreiben nennt zwar nicht ausdrücklich Bonuszahlungen, sondern nur Beihilfen und Unterstützungen an Arbeitnehmer. Dies liegt daran, dass sich das BMF zur Begründung auf § 3 Nr. 11 EStG stützt, der Bezüge aus öffentlichen Mitteln,...

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Corona-Krise: Steuerbefreiung für Bonusleistungen an Arbeitnehmer

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