KugV § 3

§ 3 Öffnung von Kurzarbeit für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer [1]

1Das in § 11 Absatz 4 Satz 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes geregelte Recht von Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern auf Vergütung wird bei Vereinbarung von Kurzarbeit für den Arbeitsausfall und für die Dauer aufgehoben, für die der Leiharbeitnehmerin oder dem Leiharbeitnehmer Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gezahlt wird. 2Eine solche Vereinbarung kann das Recht der Leiharbeitnehmerin oder des Leiharbeitnehmers auf Vergütung längstens bis zum ausschließen, wenn der Betrieb bis zum Kurzarbeit eingeführt hat .

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MAAAH-46357

1Anm. d. Red.: § 3 i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 2259) mit Wirkung v. .