Online-Nachricht - Donnerstag, 09.04.2020

Umsatzsteuer | Geldspielautomatenumsätze sind steuerpflichtig (BFH)

Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit (Glücksspiel mit Geldeinsatz) sind umsatzsteuerpflichtig. Unionsrecht steht dem nicht entgegen (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Der Kläger, ein Unternehmer, der an verschiedenen Orten (auch in einer eigenen Spielhalle) Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit betrieb, war der Auffassung, dass seine Umsätze nach neuerer Rechtsprechung des EuGH nicht der Umsatzsteuer unterliegen würden. Es fehle an einem besteuerbaren Leistungsaustausch; dabei sei von Bedeutung, dass es vom Zufall abhängig sei, ob der jeweilige Spieler gewinne oder verliere.

Der BFH folgt dieser Sichtweise nicht:

  • Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit (Glücksspiel mit Geldeinsatz) sind umsatzsteuerbar.

  • Ein Aufsteller von Geldspielautomaten kann sich für Umsätze bis einschließlich auf die Steuerbefreiung des Art. 13 Teil B Buchst. f der Richtlinie 77/388/EWG berufen (Bestätigung des , BStBl II 2005, 617).

  • Ein Aufsteller von Geldspielautomaten kann sich für Umsätze ab dem nicht auf die Steuerbefreiung des Art. 13 Teil B Buchst. f der Richtlinie 77/388/EWG oder des Art. 135 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL berufen (Bestätigung des Senatsurteils v. - XI R 79/07, BStBl II 2011, 311).

  • § 6 SpielbkV ist in Bezug auf die Umsatzsteuer zum außer Kraft getreten.

  • Bei Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit, die aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften so eingestellt sind, dass ein bestimmter Prozentsatz der Spieleinsätze als Gewinn an die Spieler ausgezahlt wird, besteht die vom Betreiber für die Bereitstellung der Automaten tatsächlich erhaltene Gegenleistung nur in dem Teil der Einsätze, über den er effektiv selbst verfügen kann (Bestätigung des "Glawe", BStBl II 1994, 548) .

  • Die Umsatzsteuer und eine innerstaatliche Sonderabgabe auf Glücksspiele dürfen kumulativ erhoben werden, sofern die Sonderabgabe nicht den Charakter einer Umsatzsteuer hat (Anschluss an das "Metropol Spielstätten").

  • Ob es gegen das unionsrechtliche Beihilfeverbot verstößt, dass bei öffentlichen Spielbanken die Umsatzsteuer auf die Spielbankabgabe angerechnet wird, ist im Klageverfahren wegen Umsatzsteuer nicht entscheidungserheblich. Einer Aussetzung des Revisionsverfahrens bis zum Abschluss des Beihilfeverfahrens SA.44944 bedarf es daher nicht.

  • Der Antrag auf Entscheidung des Gerichts (§ 133 FGO) ist nur gegen Entscheidungen in Rechtspflegeangelegenheiten zulässig.

Anmerkung von Prof. Dr. Alois Th. Nacke, Richter im XI. Senat des BFH:

Der BFH hat in drei Verfahren zu Automaten-Glückspielen entschieden (XI R 13/18, XI R 23/18 und XI R 26/18, letztere als "NV-Entscheidungen"). Zentrale Frage in allen drei Verfahren war die Frage nach der Steuerbarkeit der Umsätze bei Automaten-Glückspielen. Der Senat hat nach den Entscheidungsgründen keine Zweifel an der Steuerbarkeit dieser Umsätze. Hätte er sie gehabt, wäre wohl eine Vorlage an den EuGH erforderlich gewesen.

Vor allem stellt sich die Frage, ob die Einnahmen aus den Automaten-Glückspielen ein entgeltlicher Leistungsaustausch darstellt. Dies hat der Senat bejaht. Die durch die Spiele in die Kasse geflossenen Beträge des Klägers sind nach der EuGH-Rechtsprechung – so der Senat – als Bemessungsgrundlage für die Besteuerung zu nehmen.

Diese Ansicht des EuGH ist nicht ohne Zweifel, da an sich die vereinnahmten Umsätze des Automatenaufstellers die eingesetzten Geldbeträge der Spieler sind. Sie stellen das Entgelt dar, dass für die eingeräumte Gewinnchance gezahlt wurde. Denn nach der Funktionsweise der Automaten, werden die eingesetzten Geldbeträge nur dann als Kasseneinnahme erfasst, wenn der sog. Hopper, der für Gewinnausschüttungen zur Verfügung steht, gefüllt ist. Somit spiegeln die Umsätze in der Kasse nur zum Teil die eingesetzten Geldbeträge der Spieler wider. Die Besteuerung des Kasseninhalts stellt daher im Ergebnis eine Begünstigung der Automatenaufsteller dar.

Der BFH stellt auch klar, dass ein Vergleich mit den Pokerspielfällen und den Pferderennfällen, die der EuGH im Sinne der Kläger als steuerfrei beurteilt hatte, nicht in Betracht kommt, da entgegen den Besprechungsfällen in den EuGH-Fällen nur eine Aussicht auf Gewinn nicht aber die Gewissheit der Erzielung von Umsätzen bestand.

Mit diesen Entscheidungen dürfte die Steuerbarkeit der Umsätze aus Automaten-Glückspielen in Zukunft geklärt sein.

Quelle: sowie BFH, Pressemitteilung v. ; NWB Datenbank (il)

Fundstelle(n):
NWB AAAAH-46293