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NWB Nr. 32 vom Seite 2963 Fach 30 Seite 1255

Der selbständige Handwerksbetrieb

von Rechtsanwalt Heinz J. Meyerhoff, Greven

I. Einleitung

Handwerk hat Tradition. Kaum ein anderer Wirtschaftszweig ist so vom Standesbewußtsein geprägt. Gilden und Zünfte schotteten ihr Gewerbe schon im Mittelalter ab. Heute dagegen wächst der europäische Binnenmarkt zusammen. Und der nationale Gesetzgeber hat dem Handwerk erst noch im letzten Jahr mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften (BGBl 1998 I S. 596 ff.) den Weg für mehr Flexibilität vorgezeichnet.

II. Begriffsbestimmungen

1. Gewerbe

Handwerk ist Gewerbe. Gewerbe ist jede berufsmäßige, von der Absicht dauernder Gewinnerzielung beherrschte, erlaubte selbständige Geschäftstätigkeit auf wirtschaftlichem Gebiet im weitesten Sinne (s. dazu Baumbach/Hopt, Handelsgesetzbuch, 29. Aufl. 1995, § 1 Rn. 1 ff.). Kein Gewerbe ist die Tätigkeit sog. freier Berufe, z. B. der Ärzte, Künstler, Rechtsanwälte und Steuerberater (Baumbach/Hopt, a. a. O. Rn. 3). Ebenfalls kein Gewerbe sind der öffentliche Dienst und die Urproduktion (Musielak/Detterbeck, Das Recht des Handwerks, Kommentar zur Handwerksordnung nebst anderen für das Handwerk bedeutsamen Rechtsvorschriften und Bestimmungen, 3. Aufl. 1995, § 1 Rn. 12).

2. Handwerk

Ein ...

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