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NWB Nr. 31 vom Seite 2855 Fach 30 Seite 1243

Überblick über das Gaststättenrecht

von Prof. Dr. J. Vahle, Bielefeld

I. Anwendungsbereich (Begriff des Gaststättengewerbes)

Das GastG umschreibt den Begriff des Gaststättengewerbes - und damit den Anwendungsbereich des Gesetzes - abschließend (§ 1). Ein solches betreibt hiernach, wer im stehenden Gewerbe (d. h. i. d. R. von einer festen Niederlassung aus, vgl. § 42 GewO)(1) Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft), (2) zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft) oder (3) Gäste beherbergt (Beherbergungsbetrieb).

Gemeinsame Voraussetzung ist, daß der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist. In § 1 Abs. 2 GastG wird der Anwendungsbereich auf Betriebe ohne gewerbliche Niederlassung erweitert. Danach liegt ein Gaststättengewerbe auch dann vor, wenn jemand als selbständiger Gewerbetreibender im Reisegewerbe (vgl. § 55 GewO) von einer für die Dauer der Veranstaltung ortsfesten Betriebsstätte (z. B. Festzelt, Verkaufswagen) aus seiner Tätigkeit nachgeht.

Schlichte Verkaufstätigkeiten machen somit einen Betrieb nicht zur Gaststätte. Der geforderte Verzehr ”an Ort und Stelle” verlangt vielmehr einen engen räumlichen Zusammenhang mit der Abgabe und außerdem einen alsbaldig...

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