BAG Beschluss v. - 9 AZN 252/19

Nichtzulassungsbeschwerde - entscheidungserhebliche Rechtsfrage - Zeitpunkt der Beurteilung

Gesetze: § 288 Abs 5 S 1 BGB, § 12a Abs 1 S 1 ArbGG, § 72a Abs 3 S 2 Nr 1 ArbGG, § 72 Abs 2 Nr 1 ArbGG

Instanzenzug: Az: 16 Ca 7379/17 Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Köln Az: 6 Sa 491/18 Urteil

Gründe

1I. Die Parteien haben in der Berufungsinstanz ua. über die Zahlung einer (widerrufenen) Zulage, die Erstattung von Fortbildungskosten und die Zahlung der Verzugspauschale gemäß § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB gestritten. In einer „Verfügung“ einer der Rechtsvorgängerinnen der Beklagten vom heißt es:

2Die Beklagte stellte die Zahlung der Zulage ab dem ein.

3Am beantragte der Kläger die Zustimmung der Beklagten zum Besuch einer externen Fortbildung („Inscape International“). In einer bei der Beklagten gültigen Konzernbetriebsvereinbarung zur beruflichen Fort- und Weiterbildung heißt es auszugsweise:

4Die Beklagte lehnte die vom Kläger beantragte Teilnahme an der Fortbildungsveranstaltung ab. Der paritätisch besetzte zentrale Bildungsausschuss bewilligte dem Kläger die Teilnahme an der Fortbildungsveranstaltung ebenfalls nicht. Der Kläger nahm gleichwohl an der Fortbildung teil und verlangte im Anschluss die Übernahme der hälftigen Kosten iHv. 3.070,00 Euro.

5Im vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger die Zahlung der Zulage für die Monate Februar 2017 bis Januar 2018 iHv. 1.800,00 Euro brutto nebst Verzugszinsen und Verzugspauschalen gemäß § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB iHv. insgesamt 480,00 Euro sowie als Erstattung der hälftigen Fortbildungskosten die Zahlung von 3.070,00 Euro verlangt. Das Arbeitsgericht hat - soweit für die Nichtzulassungsbeschwerde von Bedeutung - der Klage iHv. 1.800,00 Euro brutto nebst Zinsen und den Verzugspauschalen iHv. 480,00 Euro stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Gegen das Urteil des Arbeitsgerichts haben sowohl der Kläger als auch die Beklagte Berufung eingelegt. Mit der Berufung hat die Beklagte die teilweise Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts und Abweisung der Klage begehrt, soweit sie zur Zahlung der monatlichen Zulage für den Monat Februar 2017 iHv. 150,00 Euro brutto und zur Zahlung der Verzugspauschalen iHv. insgesamt 480,00 Euro verurteilt worden ist.

6Unter Übersendung der Berufungsbegründung des Klägers vom hat der Vorsitzende der Berufungskammer die Beklagte mit einer ihr am zugestellten Verfügung darauf hingewiesen, dass „die Berufung innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung anliegender Berufungsbegründung beantwortet werden“ muss. Antragsgemäß hat er mit Beschluss vom die Frist zur Beantwortung der Berufungsbegründung bis zum verlängert. Mit einem am beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz hat die Beklagte die von ihr eingelegte Berufung begründet und einen Antrag auf Zurückweisung der Berufung des Klägers angekündigt.

7Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts teilweise abgeändert und die Klage im Hinblick auf die geltend gemachten Verzugspauschalen iHv. insgesamt 480,00 Euro abgewiesen. Dagegen wendet sich der Kläger mit einer auf die grundsätzliche Bedeutung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage gestützten Nichtzulassungsbeschwerde.

8II. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

91. Die Beschwerde ist unbegründet, soweit der Kläger geltend macht, die Revision sei zuzulassen, weil die von ihr aufgezeigte Frage:

eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung sei.

10a) Wird mit einer Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ArbGG die grundsätzliche Bedeutung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage geltend gemacht, muss der Beschwerdeführer dartun, dass die anzufechtende Entscheidung von einer klärungsfähigen und klärungsbedürftigen Rechtsfrage abhängt und deren Klärung entweder von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsordnung ist oder wegen ihrer tatsächlichen Auswirkungen die Interessen der Allgemeinheit oder zumindest eines größeren Teils der Allgemeinheit berührt (vgl.  - zu 2 c aa der Gründe mwN, BAGE 114, 200).

11Klärungsfähig ist eine Rechtsfrage, wenn sie in der Revisionsinstanz nach Maßgabe des Prozessrechts beantwortet werden kann. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn sie höchstrichterlich noch nicht entschieden und ihre Beantwortung nicht offenkundig ist (vgl.  - zu 2 c aa der Gründe mwN, BAGE 114, 200). Von allgemeiner Bedeutung ist die Rechtsfrage, wenn sie sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl.  - Rn. 19 mwN).

12Der Beschwerdeführer muss die Rechtsfrage in der Beschwerdebegründung konkret benennen. Unzureichend ist eine Fragestellung, deren Beantwortung von den Umständen des Einzelfalls abhängt ( - Rn. 7 mwN).

13Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Klärungsbedürftigkeit und der allgemeinen Bedeutung der Rechtsfrage ist grundsätzlich derjenige der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts über die Nichtzulassungsbeschwerde. Insbesondere aus Gründen der Effektivität des Rechtsschutzes ist hiervon aber dann eine Ausnahme geboten, wenn die Rechtsfrage erst nach Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde durch das Bundesarbeitsgericht im Sinne des Beschwerdeführers beantwortet und damit geklärt worden ist ( - Rn. 21).

14Bei einer im Zeitpunkt ihrer Einlegung aussichtsreichen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision kann der Beschwerdeführer davon ausgehen, dass in einem Revisionsverfahren über die im allgemeinen Interesse liegende Klärung der zur Zulassung führenden Rechtsfragen hinaus in seinem individuellen Interesse auch eine volle Überprüfung des Berufungsurteils auf Rechtsfehler stattfinden wird. Diese verfahrensrechtliche Position darf dem Beschwerdeführer nicht dadurch entzogen werden, dass durch die - vom Beschwerdeführer nicht veranlasste oder auch nur voraussehbare - Arbeits- und Entscheidungsreihenfolge des Revisionsgerichts die klärungsbedürftige Rechtsfrage vor der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde in einem anderen Verfahren geklärt wird. Dies würde gegen die Erfordernisse der Rechtsmittelklarheit, der Vorhersehbarkeit staatlichen Handelns sowie der Effektivität des gerichtlichen Rechtschutzes verstoßen. Diesen Bedenken kann dadurch Rechnung getragen werden, dass bei einer Beschwerde, auf die im Zeitpunkt ihrer Einlegung die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung hätte zugelassen werden müssen, bei der sich dieser Zulassungsgrund aber durch eine Entscheidung des Revisionsgerichts in anderer Sache erledigt hat, die Erfolgsaussichten einer möglichen Revision in vollem Umfang im Rahmen der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde geprüft werden. Die Revision ist in einem solchen Fall zuzulassen, wenn sie Aussicht auf Erfolg hat. Andernfalls ist die Beschwerde zurückzuweisen ( - Rn. 22).

15b) Gemessen daran ist die Revision nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage zuzulassen.

16aa) Die vom Kläger aufgezeigte Rechtsfrage hat das - 5 AZR 591/17 -) im Sinne des Klägers entschieden. Die Verzugspauschale nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB stellt, soweit sie als Nebenforderung geltend gemacht wird, keine den Rechtsmittelstreitwert erhöhende Beschwer dar.

17bb) Gleichwohl wäre eine Zulassung der Revision des Klägers nicht deshalb begründet, weil die Berufung der Beklagten gegen das arbeitsgerichtliche Urteil mangels Übersteigens des Werts des Beschwerdegegenstands von 600,00 Euro nach § 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG unstatthaft und damit unzulässig war. Die unzulässige Berufung der Beklagten wäre in eine zulässige Anschlussberufung iSd. § 524 ZPO umzudeuten.

18(1) Die Berufung der Beklagten gegen das arbeitsgerichtliche Urteil war unstatthaft und damit unzulässig.

19Der Wert des Beschwerdegegenstands nach dem von der Beklagten in der Berufungsinstanz gestellten Antrag überstieg nicht 600,00 Euro. Die Beklagte hat lediglich die Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils begehrt, soweit sie zur Zahlung der Zulage für den Monat Februar 2017 iHv. 150,00 Euro brutto und der - für die Beschwer unmaßgeblichen - Verzugspauschalen iHv. 480,00 Euro verurteilt worden ist. Das Arbeitsgericht hat die Berufung im Tenor seines Urteils auch nicht zugelassen (vgl. § 64 Abs. 2 Buchst. a ArbGG). Zudem handelt es sich weder um eine Bestandsstreitigkeit nach § 64 Abs. 2 Buchst. c ArbGG noch um eine Versäumnisentscheidung nach § 64 Abs. 2 Buchst. d ArbGG.

20(2) Die unzulässige Berufung wäre jedoch in eine zulässige Anschlussberufung iSd. § 524 ZPO umzudeuten.

21(a) Auch im Verfahrensrecht gilt entsprechend § 140 BGB der Grundsatz, dass eine fehlerhafte Prozesshandlung in eine zulässige und wirksame Prozesshandlung umzudeuten ist, wenn deren Voraussetzungen eingehalten sind, die Umdeutung dem mutmaßlichen Parteiwillen entspricht und kein schutzwürdiges Interesse des Gegners entgegensteht ( - Rn. 16 mwN, BAGE 147, 291).

22(b) Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

23(aa) Die Umdeutung entspricht dem mutmaßlichen Willen der Beklagten. Diese entspricht ihrem Ziel, eine Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils im Umfang der in der Berufungsinstanz gestellten Anträge herbeizuführen. Ein schutzwürdiges Interesse des Klägers, das ausnahmsweise der Umdeutung entgegenstehen könnte, ist nicht ersichtlich.

24(bb) Die formellen Voraussetzungen des § 524 ZPO sind gewahrt.

25Nach § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO iVm. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG ist eine Anschlussberufung nur bis zum Ablauf der der Berufungsbeklagten gesetzten Frist zur Berufungserwiderung zulässig. Ist die Erwiderungsfrist verlängert, verlängert sich automatisch die Einlegungsfrist ( - Rn. 17, BAGE 151, 27). Vorliegend hat die Beklagte die Einlegungsfrist gewahrt. Die als Begründung der Anschlussberufung zu wertende Berufungsbegründung der Beklagten (vgl.  - Rn. 19, BAGE 147, 291) ist innerhalb der vom Landesarbeitsgericht bis zum verlängerten Berufungserwiderungsfrist dort eingegangen.

26(cc) Eine zuzulassende Revision des Klägers wäre im Hinblick auf die Verzugspauschale unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Kläger keinen Anspruch gemäß § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB auf Zahlung der geltend gemachten Verzugspauschalen hat für die Monate Februar 2017 bis Januar 2018. Zwar ist der Gläubiger, dem die Beklagte rückständige Zulagen für diesen Zeitraum schuldet, Gläubiger von Entgeltforderungen iSv. § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB. Dem Anspruch des Klägers aus § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB steht aber § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG entgegen. Diese Bestimmung schließt als spezielle arbeitsrechtliche Regelung nicht nur einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch, sondern auch einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch für bis zum Schluss einer eventuellen ersten Instanz entstandene Beitreibungskosten und damit insoweit auch einen Anspruch auf Pauschalen nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB aus ( - Rn. 8 ff.; vgl. auch  - Rn. 46 ff.).

272. Mit seiner auf S. 5 der Beschwerdebegründung zu Ziff. 2 aufgezeigten Fragestellung hat der Kläger keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage iSd. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG dargelegt. Die sich nach seinem Vorbringen stellende Frage,

kann nicht mit „Ja“ oder „Nein“ beantwortet werden, sondern kennzeichnet ein vielfältiger Erörterung zugängliches Problembündel und ermöglicht verschiedene Antworten, die je nach Tatsachenlage unterschiedliche Entscheidungen zulassen. Der Kläger zeigt unter Hinweis auf das - 10 AZR 183/15 - BAGE 155, 109) auf, dass die Entscheidung einer paritätischen Kommission in entsprechender Anwendung der §§ 317, 319 BGB einer eingeschränkten Überprüfung unterliegt. Im Gegensatz dazu unterliege die Ablehnung der Kostenübernahme durch die Beklagte trotz Einbindung des paritätisch besetzten Bildungsausschusses einer uneingeschränkten Überprüfung der Ermessensentscheidung. Die vom Kläger formulierte Frage unterscheidet nicht zwischen den Konstellationen, in denen eine eingeschränkte und eine uneingeschränkte Überprüfung der Ermessensentscheidung stattfinden soll.

28III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 GKG.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2019:230719.B.9AZN252.19.0

Fundstelle(n):
IAAAH-46153