BMF - IV B 3 - S 1301-LUX/19/10007 :002 BStBl 2020 I S. 475

Verständigungsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg vom ;

Besteuerung von Grenzpendlern nach Luxemburg

Im Hinblick auf die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns von Grenzpendlern wurde mit dem Großherzogtum Luxemburg am die in der Anlage beigefügte Verständigungsvereinbarung zum Abkommen vom zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerhinterziehung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen unterzeichnet.

Die Verständigungsvereinbarung ist am in Kraft getreten und findet auf Arbeitstage im Zeitraum vom bis zum Anwendung. Die Verständigungsvereinbarung verlängert sich nach dem automatisch vom Ende eines Kalendermonats zum Ende des nächsten Kalendermonats, sofern sie nicht von der zuständigen Behörde eines der Vertragsstaaten mindestens eine Woche vor Beginn des jeweils folgenden Kalendermonats durch schriftliche Erklärung an die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats gekündigt wird.

Verständigungsvereinbarung zum Abkommen vom zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerhinterziehung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen betreffend die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns von Grenzpendlern

Der Ausbruch der Covid-19-Pandemie fordert derzeit jede und jeden einzelnen heraus. Von dem Anliegen geleitet, mit Umsicht und Bedacht entschieden Maßnahmen zu ergreifen, um das Ausmaß der persönlichen Belastungen für alle grenzüberschreitend tätigen nichtselbständig Beschäftigten möglichst gering zu halten, haben die zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland und des Großherzogtums Luxemburg, gestützt auf Artikel 24 Absatz 3 des Abkommens vom zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerhinterziehung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen - im Folgenden als „Abkommen“ bezeichnet im Hinblick auf die Anwendung des Artikels 14 Absatz 1 des Abkommens für die Besteuerung des Arbeitslohns von Arbeitnehmern, die im Grenzgebiet ihre Tätigkeit ausüben, Folgendes vereinbart:

(1) Arbeitstage, für die Arbeitslohn bezogen wird und an denen Arbeitnehmer*innen nur aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19 Pandemie ihre Tätigkeit im Home Office ausüben, können als in dem Vertragsstaat verbrachte Arbeitstage gelten, in dem die Arbeitnehmer*innen ihre Tätigkeit ohne die Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19 Pandemie ausgeübt hätten. Für Arbeitstage, die unabhängig von diesen Maßnahmen im Home Office oder in einem Drittstaat verbracht worden wären, gilt diese Tatsachenfiktion nicht. Insbesondere gilt sie nicht, wenn Arbeitnehmer*innen lt. arbeitsvertraglicher Regelungen grundsätzlich im Homeoffice tätig sind.

(2) Die Arbeitnehmer*innen, die Gebrauch von dieser Tatsachenfiktion machen, sind verpflichtet, geeignete Aufzeichnungen zu führen (d.h. eine Bescheinigung des Arbeitgebers über die Arbeitstage, in denen die Arbeitnehmer*innen ihre Tätigkeit aufgrund der Covid-19 Pandemie im Home-Office ausgeübt haben).

(3) Diese Tatsachenfiktion gilt nur soweit der jeweilige Arbeitslohn, der auf die Arbeitstage im Home Office entfällt, von dem Vertragsstaat, in dem die Arbeitnehmer*innen ihre Tätigkeit ohne die Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19 Pandemie ausgeübt hätten, tatsächlich besteuert wird. Die Arbeitnehmer*innen erklären sich dementsprechend damit einverstanden, dass der jeweilige Arbeitslohn in dem Vertragsstaat, in dem sie die Tätigkeit ohne die Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ausgeübt hätten, tatsächlich besteuert wird. Dieser Arbeitslohn gilt als „tatsächlich besteuert", wenn er in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden, anhand derer die Steuer berechnet wird.

(4) Die Vereinbarung findet Anwendung auf Arbeitstage im Zeitraum vom bis zum und verlängert sich nach dem automatisch vom Ende eines Kalendermonats zum Ende des nächsten Kalendermonats, sofern sie nicht von der zuständigen Behörde eines der Vertragsstaaten mindestens eine Woche vor Beginn des jeweils folgenden Kalendermonats durch schriftliche Erklärung an die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaat gekündigt wird.

(5) Diese Vereinbarung tritt am Tage nach der Unterzeichnung in Kraft. Sie kann einseitig von der zuständigen Behörde eines Vertragsstaats mit schriftlicher Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats gekündigt werden.

Über diese Vereinbarung hinaus besteht zur Auslegung des Abkommens Einvernehmen darüber, dass das in Deutschland ausgezahlte „Kurzarbeitergeld“ sowie die in Luxemburg ausgezahlten „Beträge wegen Kurzarbeit (chömage partiel)“ als Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung des jeweiligen Staates im Sinne von Art. 17 Abs. 2 des Abkommens zu qualifizieren sind.


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Berlin, den
Luxemburg, den
Für die
Für das
Bundesrepublik Deutschland
Großherzogtum Luxemburg

BMF v. - IV B 3 - S 1301-LUX/19/10007 :002

Fundstelle(n):
BStBl 2020 I Seite 475
BB 2020 S. 921 Nr. 17
DB 2020 S. 816 Nr. 16
DStZ 2020 S. 348 Nr. 10
EStB 2020 S. 130 Nr. 4
GmbH-StB 2020 S. 140 Nr. 5
IStR 2020 S. 394 Nr. 10
IAAAH-46059