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NWB Nr. 28 vom Seite 2367 Fach 30 Seite 1091

Stehendes Gewerbe

von Universitätsprofessor Dr. Rolf Stober, Hamburg

I. Selbständigkeit und gewerbliche Niederlassung

Das stehende Gewerbe (§§ 14-52 GewO) ist eine der drei Betriebsformen, in welchen gewerbliche Tätigkeit ausgeübt wird. Im Gegensatz zu den beiden anderen Betriebsformen, nämlich dem ”Reisegewerbe” sowie dem ”Messe-, Ausstellungs- und Marktgewerbe”, ist das stehende Gewerbe in der Gewerbeordnung nicht positiv bestimmt. Auch in einigen gewerberechtlichen Nebengesetzen wird der Begriff ”stehendes Gewerbe” als bekannt vorausgesetzt, so z. B. in § 1 GastG und in § 1 HwO.

Ein stehendes Gewerbe kann - im Gegensatz zum Reisegewerbe - nur von selbständigen Gewerbetreibenden ausgeübt werden (vgl. §§ 14, 42 GewO). Des weiteren setzt das stehende Gewerbe eine gewerbliche Niederlassung voraus, also einen zum dauernden Gebrauch eingerichteten, ständig oder in regelmäßiger Wiederkehr für den Betrieb des Gewerbes genutzten Raum. Regelmäßig wird dies ein Büro, ein Laden oder eine Werkstatt sein, was jedoch nicht unbedingt erforderlich ist. Als gewerbliche Niederlassung genügt eine räumlich bestimmte Stelle, auch eine Wohnung, wenn sie als Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit dient (z. B. beim Taxigewerbe). Nach § 42 Abs. 1 GewO darf das stehende Gewerbe auch auß...

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