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FG Hamburg 28.02.2020 2 V 129/19, BBK 11/2020 S. 501

Buchführung | Hosentasche als Kasse

Bei einem bilanzierenden Einzelunternehmer gilt auch die Hosentasche als Kasse i. S. von § 146 Abs. 1 Satz 2 AO, wenn er die Bareinnahmen dort einsteckt.

Es ging um einen Bushändler, der Umsätze i. H. von ca. 2,3 Mio. € erklärte, aber unzureichende Kassenaufzeichnungen hatte. Der Umsatzsteuer-Sonderprüfer erhöhte die Umsätze um 5 %, d. h. um ca. 115.000 €, so dass sich die Umsatzsteuer um etwa 21.800 € erhöhte.

Der [i]Einzelunternehmer verkaufte Busse Unternehmer machte geltend, er verfüge über keine Kasse und müsse daher kein Kassenbuch führen. Es genüge, dass er Ausgangsrechnungen schreibe. Er könne bar vereinnahmte Gelder auch unmittelbar in sein Privatvermögen fließen lassen, ohne dass er sie zuvor im Betriebsvermögen habe aufzeichnen müssen.

Wenig [i]Hosentasche ist zur Not auch eine Kasse überraschend folgte das FG dieser Auffassung nicht und lehnte sie als „gekünstelt“ ab, da sie off...

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