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NWB Nr. 30 vom Seite 2507 Fach 30 Seite 1043

Die gewerberechtlichen Spielvorschriften

von Ministerialrat Dr. Peter Marcks, Bonn

I. Vorbemerkung

Nach den §§ 284 ff. StGB macht sich derjenige strafbar, der ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel oder eine Lotterie veranstaltet. Ausnahmen lassen verschiedene Rechtsvorschriften zu (z. B. Spielbankengesetz, Lotterieverordnung; s. Landmann/Rohmer, Bd. I § 33h Rdnrn. 2, 3), die - wegen der den Bundesländern zustehenden Regelungskompetenz für den Bereich der öffentlichen Sicherheit und Ordnung - weitgehend Landesrecht sind. Bundesrechtliche Regelungen sind nur zulässig, wenn es sich um das Recht der Wirtschaft i. S. des Art. 74 Nr. 11 GG handelt. Dies wird bejaht sowohl bei der Aufstellung kostspieliger Spielautomaten außerhalb der staatlichen Spielbanken und der damit verbundenen Veranstaltung von Glücksspielen mit Geldgewinnen als auch bei der gewerbsmäßigen Veranstaltung von Ausspielungen auf Volksfesten, Schützenfesten u. ä. Die §§ 33c ff. GewO, die auf Bestimmungen aus dem Jahr 1933 zurückgehen, tragen dem Rechnung. Sie regeln die Aufstellung von Gewinnspielgeräten und die Veranstaltung von sog. anderen Spielen (bei denen es sich in erster Linie um Geschicklichkeitsspiele handelt, die ergänzend einbezogen wurden) im stehenden und Reisegewerbe, das Zula...

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