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Rückzahlung von Ausbildungskosten im öffentlichen Dienst
I. Einleitung
”Das Wissen ist lang, das Leben ist kurz. Da ist es denn klug, sich zu bilden.” Dies gilt auch für den öffentlichen Dienst, der seinen Nachwuchs an den Fachhochschulen für öffentliche Verwaltung ausbildet. Die Nachwuchskräfte werden als Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (sog. Anwärter) eingestellt. Gem. § 59 Abs. 1 BBesG erhalten sie sog. Anwärterbezüge i. V. mit Anlage VIII zum BBesG. Den Anwärtern wird kein Amt im statusrechtlichen Sinne übertragen. Ihr Dienstverhältnis wird vielmehr zum Zwecke der Ausbildung begründet. Dies führt zu einem weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Regelung der Anwärterbezüge (BVerfG ZBR 1993 S. 60). Diesen Gestaltungsspielraum hat der Gesetzgeber genutzt, um im Rahmen der Besoldung im BBesG einschränkende Regelungen zu treffen, u. a. in § 59 Abs. 5 BBesG: Am Tage ihrer Ernennung zum Beamten auf Widerruf wird den Anwärtern ein Formularschreiben zur Kenntnisnahme vorgelegt, mit dem diese darüber belehrt werden, unter welchen Rahmenbedingungen ihre Bezüge gezahlt werden.
Der BMI hat dazu gem. § 71 Abs. 1 BBesG ergänzende VwVen erlassen. Nach BBesGVwV Nr. 59.5.2 sollen die Anwärterbezüge...