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Steuern mobil Nr. 5 vom

Track 06-07 | Praxisveräußerung: Tarifbegünstigung setzt keine Wartezeit von mindestens drei Jahren voraus

Die tarifbegünstigte Veräußerung einer freiberuflichen Praxis setzt grundsätzlich voraus, dass der Verkäufer seine freiberufliche Tätigkeit in dem bisherigen örtlichen Wirkungskreis wenigstens für eine gewisse Zeit einstellt. Eine starre zeitliche Grenze, nach der die Tätigkeit steuerunschädlich wieder aufgenommen werden kann, gibt es dabei nicht. Dementsprechend ist auch keine Wartezeit von mindestens drei Jahren einzuhalten.

Der Bundesfinanzhof hat kürzlich in einem Aussetzungsverfahren die Voraussetzungen sehr übersichtlich dargestellt, unter denen die Veräußerung einer freiberuflichen Praxis tarifbegünstigt ist. – Das ist ein Thema, das nicht nur viele Mandanten betrifft, sondern möglicherweise den einen oder anderen Hörer auch in eigener Sache interessiert.

Im Streitfall ging es um einen Steuerberater, der seine Kanzlei verkauft hatte. Der Sachverhalt ist durchaus komplex. Der Verkäufer hatte mit den Erwerbern eine gemeinsame Partnerschaftsgesellschaft gegründet, an der er zu 1 % beteiligt war. In einem geringen Umfang war er während einer Übergangszeit als freier Mitarbeiter für die Partnerschaftsgesellschaft tätig und betreute seine alten Ma...

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