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Erweiterte Werbemöglichkeiten für Steuerberater
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I. Leitsatz (nicht amtlich)
Steuerberater können über ihre berufliche Tätigkeit nach § 57a StBerG durch Anzeigen auch dann informieren, wenn kein konkreter Anlaß für deren Aufgabe besteht.
II. Sachverhalt
Steuerberater hatten in einer Anzeige auf ihre Leistungen hingewiesen, ohne daß dafür ein konkreter Anlaß bestand. Gegen sie war daraufhin wettbewerbsrechtlich vorgegangen worden. Das LG sowie das OLG erklärten das Verhalten der Steuerberater jedoch für rechtlich zulässig nach § 1 UWG i. V. mit § 57a StBerG.
III. Analyse und Kommentierung der Entscheidung
Das OLG stellt deutlich die mit dem Inkrafttreten des 6. Gesetzes zur Änderung des StBerG (BGBl 1994 I S. 1387) am verbundene erhebliche Erweiterung der Werbefreiheit der rechtsberatenden Berufe heraus. Nach § 57a StBerG ist Steuerberatern eine Werbung erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist. Vergleichbare Bestimmungen finden sich in § 43b BRAO (dazu Kleine-Cosack, NJW 1994 S. 2249 ff.).
1. Überholte Standesrichtlinien
Steuerberater, Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer unterlagen in der Vergangenheit einem nahezu vollständige...