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NWB Nr. 6 vom Seite 535 Fach 30 Seite 927

Nachlaßpflegschaft und Nachlaßverwaltung

von Notar a. D. Prof. Dr. Hans-Armin Weirich, Ingelheim am Rhein

I. Zweck der Nachlaßpflegschaft

Nach dem BGB gibt es keine Erbschaft ohne Erben. Aber es kommt vor, daß die Erbfolge noch nicht feststeht. Das kann verschiedene Gründe haben: Der Erbe hat die Erbschaft noch nicht angenommen; es ist noch unklar, ob eine Verfügung von Todes wegen vorliegt oder wie sie auszulegen ist; zwischen den Erbprätendenten besteht ein Rechtsstreit über das Erbrecht; es steht noch nicht fest, ob der mutmaßliche Erbe den Erblasser überlebt hat; entfernte gesetzliche Erben sind noch nicht ausfindig gemacht; voraussichtlicher Erbe/Miterbe ist ein bereits erzeugtes, aber noch nicht geborenes Kind (§ 1923 Abs. 2 BGB); in diesen Fällen kommt jedoch auch die Bestellung eines Pflegers durch das Vormundschaftsgericht in Betracht (§ 1912 BGB).

Wenn sich in solchen Fällen ein Bedürfnis zur einstweiligen Sicherung des Nachlasses zeigt, hat das Nachlaßgericht von Amts wegen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen (§ 1960 Abs. 1 BGB). Dazu nennt das Gesetz: die Versiegelung der Wohnung des Erblassers, die Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten, die Aufnahme eines Nachlaßverzeichnisses und als wichtigstes Sicherungsmittel die Bestellung eines Nachlaßpflegers.

Aber auch andere Maßna...

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