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NWB Nr. 4 vom Seite 329 Fach 30 Seite 921

Stellung und Vergütung des Konkurs- und des Vergleichsverwalters

von Richter am LG Detlef Burhoff, Ascheberg

Sowohl das Konkurs- als auch das Vergleichsverfahren dienen der Befriedigung der Gläubiger des zahlungsunfähig gewordenen (Gemein-)Schuldners. Sie werden von gerichtlich bestellten Verwaltern durchgeführt, dem Konkursverwalter (im folgenden kurz: KV) oder dem Vergleichsverwalter (im folgenden kurz: VerglV), denen noch als Hilfsorgane Gläubigerausschuß (§§ 87 ff. KO) oder Gläubigerbeirat (§§ 44 ff. VerglO) zur Seite stehen können.

Wegen des Umfangs der gesetzlichen Aufgaben des KV oder des VerglV (s. u. I, 1 und 3) und der ihnen übertragenen Verantwortung steht den Verwaltern nach dem Gesetz nicht nur ein Anspruch auf Erstattung angemessener barer Auslagen, sondern auch auf Vergütung für ihre Geschäftsführung zu (§ 85 Abs. 1 Satz 1 KO, § 43 Abs. 1 Satz 1 VerglO; vgl. II und III). Dies gilt auch für den ”vorläufigen Verwalter”, den das Gericht sofort nach Eingang des Vergleichsantrages zu bestellen hat (§ 11 VerglO). Auch die Mitglieder von Gläubigerausschuß oder -beirat haben einen gesetzlichen Anspruch auf Erstattung angemessener barer Auslagen und auf Vergütung (§ 91 KO und § 45 Abs. 2 Satz 1 VerglO; s. IV, 1 und 2).

In den neuen Bundesländern gelten und VerglO nicht. Das Insolvenzverfahren wird hier durch die Gesamtvollstreckungsordnung geregelt (vgl. dazu Boochs,

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