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Billigkeitserlass nach § 227 AO bei gemeinsamem Irrtum von Leistenden und Leistungsempfänger über Anwendung des § 13b UStG
Nach dem aktuellen (NWB YAAAH-36176) sind die aus der Versagung des Vorsteuerabzugs beim Leistungsempfänger entstehenden Zinsen gem. § 233a AO aus sachlichen Billigkeitsgründen zu erlassen, wenn das Finanzamt die für die Leistung geschuldete Steuer vom vermeintlichen statt vom wirklichen Steuerschuldner vereinnahmt hatte, der Leistende seine Rechnungen mit Steuerausweis berichtigt und den sich hieraus ergebenden Vergütungsanspruch an den Leistungsempfänger abtritt. Dies gilt nach dem o. g. BFH-Urteil als Ausnahmefall, wenn sowohl der Leistende als auch der Leistungsempfänger rechtsfehlerhaft davon ausgingen, dass der Leistende Steuerschuldner sei, obwohl die Leistung § 13b UStG unterliegt. Im Hinblick auf die bei §§ 13a, 13b UStG bestehende Wechselwirkung, nach der die Steuerschuld nur entweder beim Leistenden oder beim Leistungsempfänger entstehen kann, beschränkt sich die Liquiditätsbetrachtung nicht auf das Verhältnis des Leistungsempfängers zu seinem Finanzamt, sondern hat auch den Leistenden einzubeziehen.
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Vorinstanz:
[i]Antrag auf Zinserlass erfolglosDer Unternehmer als Leistungsempfän...